zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
Vom 9. Februar 2000
(BAnz. Nr. 36a vom 22. Februar 2000)
Auf Grund des Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des
Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105,
1818) wird nach Anhörung der Tierschutzkommission folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift
erlassen:
1 Zu § 2 Nr. 3 (Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Tierhalters)
1.1 Bei der Beurteilung von Tierhaltungen auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2
hat die zuständige Behörde auch die anzuwendenden einschlägigen Empfehlungen zu beachten,
die der ständige Ausschuss nach Artikel 9 des Europäischen Übereinkommens vom
10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. 1978 II
S. 113) angenommen hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
macht diese Empfehlungen im Bundesanzeiger bekannt.
1.2 Die zuständige Behörde hat sich im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen vom Vorliegen
der erforderlichen Kenntnisse über die Haltungsansprüche des Tieres im Hinblick auf Ernährung,
Pflege und Unterbringung sowie die entsprechenden Fähigkeiten des Tierhalters zu überzeugen,
wenn für deren Fehlen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Ein sachgerechter Umgang mit dem
Tier muss gewährleistet sein.
1.3 Die zuständige Behörde trifft bei Nichtvorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
die notwendigen Anordnungen nach § 16a (z. B. Verpflichtung zum Besuch von einschlägigen
Kursen oder zum Nachweis der Sachkunde in einem Fachgespräch).
2 Zu § 3 (Verbote)
2.1 Verbot von Dopingmitteln und anderen leistungsbeeinflussenden Maßnahmen (§ 3
Nr. 1b)
2.1.1 Dopingmittel sind pharmakologisch wirksame Stoffe, die einem Tier zur kurzfristigen
Steigerung oder Minderung seiner Leistungsfähigkeit oder zum Überdecken eines vorliegenden
Gesundheitsproblems mit dem Ziel verabreicht werden, das Ergebnis eines Wettkampfes zu
beeinflussen. Als Entscheidungshilfen können im Bereich des Pferdesports die von den entsprechenden
Pferdesportverbänden aufgestellten "Listen verbotener Substanzen" dienen.
2.1.2 Erlangt die Behörde Kenntnis von der Vornahme leistungsbeeinflussender Maßnahmen,
die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, oder von der Verabreichung
von Dopingmitteln, trifft sie gemäß § 16a die notwendigen Anordnungen; siehe auch die
vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen "Leitlinien
Tierschutz im Pferdesport", Kapitel IV: Doping.
(D 2.1) 2
32. Erg.
2.2 Verbot der Ausbildung zu aggressivem Verhalten (§ 3 Nr. 8a)
Die Schutzhundeausbildung erfüllt den Tatbestand dieses Verbotes in der Regel nicht, sofern sie
nach der Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) in der
derzeit geltenden Fassung (gültig ab 1. Januar 1996; zu beziehen bei dem Verband für das
Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) Westfalendamm 174, 44141 Dortmund) oder nach entsprechenden
Kriterien, insbesondere durch Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll oder Bundeswehr,
durchgeführt wird.
2.3 Verbot von Stromeinwirkungen (§ 3 Nr. 11)
2.3.1 Bundesrechtliche Vorschriften im Sinne des § 3 Nr. 11 sind bisher insbesondere § 5 Abs. 3
der Tierschutztransportverordnung sowie § 5 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung in den
jeweils geltenden Fassungen, in denen der Einsatz elektrischer Treibhilfen geregelt wird.
2.3.2 Unter landesrechtlichen Vorschriften ist insbesondere das Fischereirecht zu verstehen, das
beispielsweise Stromeinwirkungen bei der Elektrofischerei und den Elektroscheuchanlagen
zulässt.
3 Zu § 4 (Töten von Tieren)
Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Für das berufs- oder gewerbsmäßige regelmäßige Betäuben oder Töten von Wirbeltieren regelt
§ 4 Abs. 1a die Anforderungen an den Nachweis der Sachkunde. Betroffen von der Regelung des
§ 4 Abs. 1a ist auch die Erwerbsfischerei, also die See- wie die Binnenfischerei, Teichwirtschaft
und Fischzucht. Die Regelung erstreckt sich ferner auch auf das Betäuben und Töten von
Pelztieren sowie die Schädlingsbekämpfung.
3.1 Berufs- oder Gewerbsmäßigkeit
3.1.1 Das berufsmäßige Betäuben oder Töten von Tieren schließt die regelmäßige nebenberufliche
Ausübung dieser Tätigkeiten ein.
3.1.2 Ein gewerbsmäßiges Betäuben oder Töten von Tieren liegt dann vor, wenn die Tätigkeit
selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
3.1.3 Regelmäßigkeit ist nicht gegeben, wenn Wirbeltiere nur im Einzelfall betäubt oder getötet
werden.
Für das Töten lebensschwacher, nicht lebensfähiger oder schwerverletzter Wirbeltiere im
Einzelfall im eigenen Tierbestand ist wegen fehlender Regelmäßigkeit grundsätzlich kein Nachweis
der Sachkunde erforderlich.
Regelmäßigkeit ist des Weiteren nicht gegeben, wenn Wirbeltiere nur im Einzelfall bei Bedarf im
Rahmen von Pflanzenschutz- oder von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durch die Anwendung
hierfür zugelassener Mittel getötet werden.
(D 2.1) 3
32. Erg.
3.2 Nachweis der Sachkunde
Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich jeweils nur auf diejenige Kategorie von Tieren und auf
diejenigen Betäubungs- und Tötungsmethoden, für die die entsprechende Sachkunde erworben
wurde.
3.2.1 Der Nachweis der Sachkunde für die Schlachtung von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen,
Kaninchen und Geflügel ist in § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März
1997 (BGBl. I S. 405) abschließend geregelt. Eine Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 2 der
Tierschutz-Schlachtverordnung gilt daher unmittelbar als Sachkundenachweis im Sinne des § 4
Abs. 1a.
3.2.2 Folgende abgeschlossene Berufsausbildungen oder Weiterbildungsabschlüsse gelten als
Sachkundenachweis für das Betäuben oder Töten von Tieren derjenigen Kategorie, auf die sich
die jeweilige Ausbildung bezieht:
- Fleischer/Fleischerin,
- Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel, Fachbereich Lebensmittel, Warengruppe Fische,
- Verkäufer/Verkäuferin im Einzelhandel, Fachbereich Lebensmittel, Warengruppe Fische,
- Fischwirt/Fischwirtin,
- Biologielaborant/Biologielaborantin,
- Tierwirt/Tierwirtin,
- Landwirt/Landwirtin,
- Tierpfleger/Tierpflegerin,
- Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin,
- Biologisch-technischer Assistent/Biologisch-technische Assistentin,
- Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin,
sofern nicht auf Grund von Differenzierungen in Aus- oder Weiterbildungsordnungen im Einzelfall
feststeht, dass das Betäuben und Töten nicht Gegenstand der Ausbildung war.
Als Sachkundenachweis gilt ferner der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Veterinär- oder
Humanmedizin, der Biologie mit dem Schwerpunkt Zoologie oder Fischereibiologie.
Der Abschluss einer anderen Berufsausbildung, ein anderer Studienabschluss oder ein Weiterbildungsabschluss,
die nachweislich ebenfalls für bestimmte Tierarten entsprechende Kenntnisse
und Fähigkeiten voraussetzen, sind ebenfalls als Sachkundenachweis anzuerkennen. Gleiches gilt
für die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden tierexperimentellen Kursen. Auch kann die
zuständige Behörde im Einzelfall die entsprechende Sachkunde bei Personen annehmen, die ohne
eine abgeschlossene Berufsausbildung über einen angemessenen Zeitraum regelmäßig Tiere
ordnungsgemäß betäubt oder getötet haben; in diesem Fall ist eine entsprechende Bescheinigung
durch die zuständige Behörde, eine beauftragte Stelle oder den Tierschutzbeauftragten auszustellen.
3.2.3 Die erforderliche Sachkunde für das Betäuben oder Töten entsprechender Tiere ist des
Weiteren nachgewiesen, wenn die betreffende Person im Besitz eines gültigen Jagd- oder
Fischereischeins ist oder die Jäger- oder Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat.
(D 2.1) 4
32. Erg.
3.2.4 Darüber hinaus kann der Sachkundenachweis durch ein Fachgespräch bei der zuständigen
Behörde erbracht werden. Die Behörde kann sich ggf. des Sachverstandes einer von ihr beauftragten
Stelle bedienen.
Das Fachgespräch kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:
- Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie,
- Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere,
- tierschutzrechtliche Vorschriften,
- Grundkenntnisse der Physik oder Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsverfahren
notwendig sind,
- Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren,
- Kriterien einer ordnungsgemäßen Betäubung und Tötung von Tieren,
- ordnungsgemäße Durchführung des Ruhigstellens, Betäubens und Tötens der Tiere und
- Wartung der für das Betäuben und Töten notwendigen Geräte und Einrichtungen.
Die Länder können weitere Sachkundenachweise, insbesondere solche von Berufsfachverbänden,
anerkennen.
4 Zu § 6 (Amputation)
4.1 Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Nr. 1
4.1.1 Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis auf Antrag Tierhaltern erteilen, die das
Schnabelkürzen durchführen oder durchführen lassen. Tierhalter sind auch Brütereien, wenn das
Schnabelkürzen vor Abgabe der Tiere an den künftigen Tierhalter erfolgt.
4.1.2 Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und feststehenden
praktischen Erfahrungen ist die Unerlässlichkeit des Schnabelkürzens dann gegeben, wenn
bekannte, für Federpicken und Kannibalismus (mit) ursächliche Faktoren soweit wie möglich
ausgeschlossen worden sind, aber dennoch der Gefahr des Auftretens dieses Verhaltens und der
damit verbundenen Schmerz-, Leidens- und Schadenszufügung der Tiere untereinander anders
nicht begegnet werden kann.
Der weitmöglichste Ausschluss der bekannten (mit) ursächlichen Faktoren ist anzunehmen,
sofern die entsprechende Tierhaltung nach den fachlich anerkannten Anforderungen ausgerichtet
ist; die einschlägigen Empfehlungen des Bundes und der Länder können hierfür als Orientierungshilfe
dienen. Die einschlägigen Empfehlungen des Europarates sind zu beachten.
Sind Tiere dazu bestimmt, als Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen gehalten zu werden,
ist das Schnabelkürzen verboten.
4.1.3 Die glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs erfolgt durch den Antragsteller
gegenüber der zuständigen Behörde durch eine tierärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht,
welche Maßnahmen der künftige Tierhalter anwendet, um die bekannten Ursachen von Federpikken
und Kannibalismus in der Tierhaltung weitestgehend auszuschließen.
Die zuständige Behörde kann hiervon abweichend eine schriftliche Erklärung des künftigen
Tierhalters verlangen, aus der hervorgeht, dass die Haltung der Tiere an den von ihr anerkannten
Anforderungen ausgerichtet und das Schnabelkürzen dennoch unerlässlich ist.
(D 2.1) 5
32. Erg.
Ist der Antragsteller nicht der künftige Tierhalter, sondern zum Beispiel die Brüterei ist die
Erlaubnis unter der Auflage zu erteilen, dass sich der Antragsteller in der oben beschriebenen
Weise vom Vorliegen der genannten Voraussetzungen vergewissert und der Behörde auf
Verlangen die betreffenden Unterlagen des künftigen Tierhalters vorlegt und diese plausibel sind.
Der Antrag hat ferner Angaben zu der beabsichtigten Methode des Schnabelkürzens und den
Kenntnissen und Fähigkeiten der durchführenden Personen zu enthalten.
4.1.4 Die Erlaubnis ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen.
4.1.5 In den Erlaubnisbescheid sind Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Eingriffe
aufzunehmen, insbesondere über zulässige Methoden und das zulässige Höchstalter der
Tiere, an denen Eingriffe vorgenommen werden dürfen.
Folgende Methoden des Eingriffs können zur Zeit als vertretbar angesehen werden:
Bei Hühnern:
- Kürzen der Schnabelspitze durch schneidbrennende Instrumente (sog. heißes Messer) bei
bis zu 10 Tage alten Küken;
- in Einzelfällen kann die Vornahme des Eingriffs auch bei älteren Tieren erlaubt werden.
Bei Puten:
- Kürzen der Oberschnabelspitze mit Lichtbogen am ersten Lebenstag;
- Kürzen der Schnabelspitze mit einer heißen Metallplatte (700°C) oder einer zweiseitigen
Schere bis zum zehnten Lebenstag;
- bei Elterntierherden kann das Kürzen mit einer zweiseitigen Schere bei älteren Tieren
erlaubt werden.
Bei Moschusenten:
- Kürzen der Oberschnabelspitze mit einer zweiseitigen Schere oder einer Ambossschere bis
zum 15. Lebenstag;
- Kürzen der Oberschnabelspitze bei Elterntierherden zu einem späteren Zeitpunkt mit einer
zweiseitigen Schere oder einer Ambossschere.
Andere Methoden können im Einzelfall erlaubt werden, sofern hiergegen aus Sicht des Tierschutzes
keine Bedenken bestehen.
4.1.6 Die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der durchführenden Personen sind gegeben,
wenn die Personen über Kenntnisse hinsichtlich Anatomie und Physiologie des Schnabels und
Fähigkeiten hinsichtlich der Durchführung der beabsichtigten Methode verfügen.
4.2 Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Nr. 2
4.2.1 Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis zum Kürzen des bindegewebigen Endstücks
des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe auf
Antrag erteilen.
(D 2.1) 6
32. Erg.
4.2.2 Aus dem Antrag muss glaubhaft hervorgehen, dass der Eingriff im Einzelfall unerlässlich
ist. Hierzu sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
- Bestätigung, dass die Schwanzspitzenentzündung in dem Betrieb des künftigen Halters
auftritt;
- Bestätigung, welche der folgenden Maßnahmen dort ergriffen worden sind, um die Ursachen
der Schwanzspitzenentzündung abzustellen:
- Verringerung der Besatzdichte,
- Verbesserung des Stallklimas,
- Erhöhung des Rauhfutteranteils in der Fütterung,
- Ausbesserung bzw. Ersatz schadhafter Teile des Spaltenbodens,
- Bekämpfung von Schadnagern,
Beseitigung sonstiger Mängel.
Dem Antrag ist eine Bestätigung des den Bestand während der Mastperiode betreuenden
Tierarztes über die Richtigkeit der Angaben beizulegen.
4.2.3 Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Plausibilität, auch durch Inaugenscheinnahme
des Betriebes.
4.2.4 Die Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von höchsten fünf Jahren zu befristen.
5. Zu § 7 (Tierversuche)
5.1 Anwendung von Klonierungstechniken
Bei der Beurteilung, ob die Anwendung von Klonierungstechniken als Tierversuch zu bewerten
ist (§ 7 Abs. 1), ist der Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen.
Derzeit werden zur genetisch identischen Vermehrung (Klonen) von Tieren folgende Verfahren
angewendet:
- Die Embryonenteilung (Embryonensplitting),
- die Übertragung von Zellkernen aus Embryonalzellen (embryonales Klonen) oder aus
Körperzellen (adultes Klonen) auf entkernte tierische Eizellen.
Die Embryonenteilung wird bei landwirtschaftlichen Nutztieren und Versuchstieren bereits seit
langem angewandt, so dass entsprechende Eingriffe und Behandlungen grundsätzlich nicht unter
den Tatbestand des § 7 Abs. 1 fallen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Verfahren mit Abweichungen
von der bereits erprobten Technik, die bei den Tieren zu erhöhten Schmerzen, Leiden
oder Schäden führen können, oder im Rahmen eines übergeordneten tierexperimentellen Ansatzes
- beispielsweise zur Beantwortung bestimmter wissenschaftlicher Fragestellungen -
durchgeführt wird.
Die auf der Übertragung von Zellkernen differenzierter Zellen basierenden Klonierungstechniken
befinden sich derzeit noch im Experimentalstadium, so dass ihre Anwendung gegenwärtig im
Sinne des § 7 Abs. 1 zu Versuchszwecken erfolgt. Die im Rahmen dieser Techniken durchgeführten
Eingriffe und Behandlungen können für die beteiligten Tiere mit Schmerzen, Leiden
oder Schäden verbunden sein. Insoweit ist gegenwärtig die Anwendung dieser Verfahren auf
(D 2.1) 7
32. Erg.
Grund des Stands von Wissenschaft und Technik als Tierversuch im Sinne des § 7 Abs. 1 zu
bewerten.
5.2 Methoden zur Erstellung transgener Tierlinien
Hinsichtlich der Bewertung der Erstellung transgener Tierlinien ist der jeweilige Stand der
Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen, wie er z.B. aus dem im Rahmen des Tierschutzberichts
der Bundesregierung 1997 veröffentlichten Informationspapier “Die Erzeugung und Zucht
transgener Mäuse und Ratten unter Tierschutzgesichtspunkten” hervorgeht (vgl. BT-Drs.
13/7016 vom 27. Februar 1997, S. 107).
6 Zu § 8 (Genehmigung von Versuchsvorhaben)
6.1 Antrag auf Genehmigung von Versuchsvorhaben
6.1.1 Aus dem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens müssen die in Anlage 1
aufgeführten Angaben ersichtlich sein.
6.1.2 Für jedes Versuchsvorhaben muss ein gesonderter Antrag vorliegen.
6.1.3 Als ein Versuchsvorhaben im Sinne des § 8 Abs. 1 ist ein in sich geschlossener tierexperimenteller
Ansatz zur Beantwortung bestimmter Fragen im Rahmen der Forschung oder der
Prüfung von Stoffen oder Produkten zu verstehen. Das Versuchsvorhaben kann entweder aus
einem Einzelversuch oder aus einer Serie von Versuchen bei gleichbleibendem oder wechselndem
Vorgehen mit Tieren einer oder verschiedener Arten bestehen. Bei der Beurteilung, ob es sich
um ein oder um mehrere Versuchsvorhaben handelt, sind jeweils die Fragen und ihre Begründungen
im Antrag zu berücksichtigen.
6.2 Prüfung des Antrags
6.2.1 Wissenschaftlich begründet darzulegende Genehmigungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1)
6.2.1.1 Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Antragsteller in einer den Anforderungen an
wissenschaftliches Arbeiten entsprechenden Weise Tatsachen und Sachverhalte so dargelegt hat,
dass daraus auf das Vorliegen der in § 7 Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen (zulässiger
Versuchszweck, Unerlässlichkeit, ethische Vertretbarkeit) geschlossen werden kann (§ 8 Abs. 3
Nr. 1 Buchstabe a).
6.2.1.2 Nach dem gleichen Maßstab prüft die Genehmigungsbehörde, ob die in § 8 Abs. 3 Nr. 1
Buchstabe b genannten Voraussetzungen wissenschaftlich begründet dargelegt sind.
6.2.1.2.1 Aus der Darlegung des Antragstellers muss ersichtlich sein, inwieweit die zugänglichen
Informationsmöglichkeiten (z.B. Literatur, Datenbanken) bereits hinreichende Erkenntnisse über
das angestrebte Versuchsergebnis enthalten oder nicht.
6.2.1.2.2 Soll ein Doppel- oder Wiederholungsversuch durchgeführt werden, so müssen die
Gründe für die Unerlässlichkeit eines solchen Versuchsvorhabens aus der Darlegung ersichtlich
sein.
(D 2.1) 8
32. Erg.
Doppelversuche sind Versuchsvorhaben, die etwa gleichzeitig mit den gleichen Methoden an
derselben Tierart mit gleicher Zielsetzung durchgeführt werden (z.B. Ringversuche zur Validierung
und Standardisierung).
Wiederholungsversuche sind Versuchsvorhaben, die zur Überprüfung bereits hinreichend
bekannter Versuchsergebnisse durchgeführt werden. Aus wissenschaftlichen Gründen notwendige
Versuche zur statistischen Absicherung erzielter Versuchsergebnisse sind keine Wiederholungsversuche.
6.2.2 Nachzuweisende Genehmigungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)
6.2.2.1 Für die fachliche Eignung des verantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens und
seines Stellvertreters (§ 8 Abs. 3 Nr. 2) gilt Nummer 9.1.1 in Verbindung mit zusätzlichen
Anforderungen hinsichtlich der wahrzunehmenden Überwachungsfunktion entsprechend.
Bezüglich der zusätzlichen Anforderungen sind die Empfehlungen der Multilateralen Konsultation
über das Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche
Zwecke verwendeten Wirbeltiere vom 30. November bis 3. Dezember 1993 in
Straßburg zu berücksichtigen (vgl. Tierschutzbericht der Bundesregierung 1997, BT-Drs.
13/7016 vom 27. Februar 1997, S. 103). Nach diesen Empfehlungen ist Voraussetzung für eine
fachliche Eignung hinsichtlich der Überwachungsfunktion ein abgeschlossenes Hochschulstudium
der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung
jeweils in Verbindung mit dem Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die betreffenden Personen müssen eine den Eingriffen und Behandlungen angemessene tierexperimentelle
Erfahrung haben, um in der Verantwortung für das gesamte Versuchsvorhaben,
insbesondere für eine weitestgehende Vermeidung und Begrenzung der bei den Versuchstieren
zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden, Sorge tragen zu können. Von angemessener
Erfahrung ist in der Regel nach einer dreijährigen Tätigkeit in einem vergleichbaren Bereich der
tierexperimentellen Forschung auszugehen; dies gilt auch nach der erfolgeichen Teilnahme an
einem versuchstierkundlichen Kurs, der den Empfehlungen der Multilateralen Konsultation (siehe
oben), Leitlinien für die Gruppe C - Personen, die für die Planung und Durchführung von
Verfahren nach Artikel 1 Abs. 2c des Übereinkommens verantwortlich sind - entspricht.
Der Nachweis der fachlichen Eignung ist durch entsprechende Unterlagen, mit denen die erforderliche
Ausbildung und berufliche Erfahrung bestätigt werden, zu erbringen; es sei denn, es
ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den entsprechenden Darlegungen im Antrag, dass
die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, oder der Genehmigungsbehörde ist dies bekannt.
6.2.2.2 Vom Nachweis der Zuverlässigkeit des verantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens
und seines Stellvertreters ist auszugehen, wenn der Genehmigungsbehörde keine Tatsachen
bekannt sind, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Personen im Hinblick auf die Durchführung
von Tierversuchen Anlass geben. Sofern der Genehmigungsbehörde solche Tatsachen
bekannt sind, prüft sie die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere unter Berücksichtigung
etwaiger Straf- und Bußgeldverfahren. Zu diesem Zweck kann sie den Antragsteller auffordern,
dafür zu sorgen, dass die betroffene Person ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
beantragt (§ 30 Abs. 1, 2 und 5 des Bundeszentralregistergesetzes).
(D 2.1) 9
32. Erg.
Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person nach dem Führungszeugnis wegen
eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit
hinsichtlich der Durchführung von Tierversuchen hat erkennen lassen. Die Zuverlässigkeit
der Person ist ferner nicht anzunehmen, wenn durch die Bestellung dieser Person zum verantwortlichen
Leiter oder Stellvertreter Belange des Tierschutzes gefährdet werden könnten,
insbesondere wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit tierschutzrechtlichen
Bestimmungen zuwidergehandelt hat.
6.2.2.3 Der Nachweis, dass die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die
Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 3), ist erbracht, wenn
- der Träger der Einrichtung, in der das Versuchsvorhaben durchgeführt werden soll, der
zuständigen Behörde die Bestellung eines oder mehrerer Tierschutzbeauftragter angezeigt
und in der Anzeige die Stellung und die Regelung der Befugnisse des Tierschutzbeauftragten
nach § 8b Abs. 6 Satz 3 angegeben hat und
- seitdem keine wesentlichen Änderungen der in der Anzeige angegebenen Sachverhalte
eingetreten sind.
Zum Nachweis, dass die übrigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 vorliegen, reicht
eine entsprechende schriftliche Erklärung des Tierschutzbeauftragten aus. Aus dieser Erklärung
muss hervorgehen, dass die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen,
Geräte und sonstigen sachlichen Mittel vorhanden und die organisatorischen Voraussetzungen
gegeben sind sowie dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und
Pflege der Tiere einschließlich ihrer Betreuung und medizinischen Versorgung sichergestellt ist.
Nummer 6.3 bleibt unberührt.
6.2.3 Darzulegende Genehmigungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3)
6.2.3.1 Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 5 dargelegt worden sind, ist
darauf zu achten, dass der Antragsteller die personellen und organisatorischen Anforderungen
und die Durchführung des Versuchsvorhabens so eingehend beschrieben hat, dass die Erfüllung
der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 9a erwartet werden kann.
6.2.3.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen, die im Rahmen des § 9 Abs. 1 und 2 zu erfüllen sind,
wird auf Nummer 9 verwiesen.
6.2.4 Zusätzliche Prüfungsunterlagen
Bestehen nach Prüfung des Antrags Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Versuchsvorhabens,
so fordert die Genehmigungsbehörde vom Antragsteller zusätzliche Auskünfte oder
stellt eigene Ermittlungen an; insbesondere ist die Vorlage der Stellungnahme des Tierschutzbeauftragten
nach § 8b Abs. 3 Nr. 3 zu verlangen (vgl. Nummer 8.5).
6.3 Überwachung der Tierversuchseinrichtungen
Nach Eingang des Antrags fordert die Genehmigungsbehörde, wenn sie keine ausreichende
Kenntnis über das Vorliegen der in § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 und § 8b genannten Voraussetzungen
hat, unverzüglich bei dem beamteten Tierarzt oder der sonst für die Überwachung der Tierver(
D 2.1) 10
32. Erg.
suchseinrichtung zuständigen Behörde hierzu eine Stellungnahme an.
6.4 Entscheidung über den Antrag
6.4.1 Beabsichtigt die Genehmigungsbehörde einen Antrag abzulehnen, so muss sie dem
Antragsteller Gelegenheit geben, sich zu äußern.
6.4.2 Die Genehmigung des Versuchsvorhabens wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die
Zulässigkeit des Versuchsvorhabens erfüllt sind.
6.4.3 Die Genehmigung wird auf höchstens drei Jahre befristet. Sie kann auf formlosen, mit
Gründen versehenen Antrag höchstens zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden, sofern
keine Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen oder nur solche Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen
eingetreten sind, deren Anzeige nach § 8 Abs. 7 Satz 2 erfolgt ist und
nicht beanstandet wurde.
6.4.4 Eine Durchschrift der Entscheidung über den Antrag ist dem Tierschutzbeauftragten
zuzuleiten. Die Kommission zur Unterstützung der Genehmigungsbehörde soll in geeigneter
Weise von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
6.5 Genehmigung nach § 8 Abs. 5a
6.5.1 Hat die zuständige Behörde über einen Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens
nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt
(Genehmigungsfiktion). Im Fall der Finalversuche beläuft sich diese Frist auf zwei Monate, eine
Verlängerung dieser Frist auf drei Monate ist nach formloser, auch telefonischer Anhörung
möglich. Die Verlängerung der Frist ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, auch wenn die
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bereits auf andere Weise erfolgt ist.
6.5.2 Voraussetzung für den Fristlauf und den Eintritt der Genehmigungsfiktion ist der Eingang
eines Antrags. Die Behörde sollte unverzüglich nach Eingang des Antrags prüfen ob der Antrag
Angaben zu allen in Anlage 1 bezeichneten Punkten enthält. Gegebenenfalls ist der Antragsteller
schriftlich zur Vervollständigung des Antrags aufzufordern, § 8 Abs. 5a Satz 3. Dabei sollte auf
die fristhemmende Wirkung dieser Aufforderung hingewiesen werden. Wird bei der weiteren
Prüfung des Antrags festgestellt, dass die Angaben noch aus anderen Gründen nicht den Anforderungen
des § 8 Abs. 2 genügen, kann die Behörde den Antragsteller jederzeit erneut
fristhemmend zur Erfüllung der betreffenden Anforderungen schriftlich auffordern.
6.5.3 Die durch Fristablauf als erteilt geltende Genehmigung kann von der zuständigen Behörde
nachträglich mit Auflagen versehen werden (§ 8 Abs. 5a Satz 4) oder unter den Voraussetzungen
der jeweiligen dem § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entsprechenden landesrechtlichen
Vorschrift zurückgenommen werden. Die Rücknahmefrist gemäß der jeweiligen dem § 48
Abs. 4 VwVfG entsprechenden Bestimmungen beginnt mit dem Zeitpunkt des Fristablaufs gem.
§ 8 Abs. 5a.
(D 2.1) 11
32. Erg.
7 Zu § 8a (Anzeige von Versuchsvorhaben und von Änderungen von Versuchsvorhaben)
7.1 Anzeige eines Versuchsvorhabens
Anzeigepflichtig sind - neben Versuchen an Cephalopoden (Kopffüßlern) und Dekapoden
(Zehnfußkrebsen) - Versuchsvorhaben an Wirbeltieren, die nach § 8 Abs. 7 Satz 1 keiner Genehmigung
bedürfen (§ 8a Abs. 1 Satz 1).
7.1.1. Hinsichtlich der Durchführung durch Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgeschriebener oder
vorgesehener Tierversuche (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b) wird auf den
Tierschutzbericht der Bundesregierung verwiesen, der gemäß § 16e alle zwei Jahre zu erstatten
ist.
Bei der Anwendung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Arzneimittelprüfrichtlinien
bzw. Tierarzneimittelprüfrichtlinien können sich Probleme bei der Abgrenzung anzeigeund
genehmigungspflichtiger Versuchsvorhaben ergeben. Hierbei sollten die im Tierschutzbericht
der Bundesregierung veröffentlichten "Empfehlungen zur tierschutzrechtlichen Bewertung von
Eingriffen und Behandlungen an Wirbeltieren bei der Prüfung von Tierarzneimitteln nach der
Richtlinie 92/18/EWG der Kommission vom 20. März 1992" herangezogen werden (vgl.
BT-Drs. 13/7016 S. 112). Dieser Text berücksichtigt auch die aktuelle Fassung einer Empfehlung
zur Abgrenzung der genehmigungspflichtigen von den anzeigepflichtigen Tierversuchen zur
Ermittlung pharmakologischer Daten (sog. Screening-Versuche).
7.1.2 Jedes Versuchsvorhaben ist gesondert anzuzeigen, es sei denn, es handelt sich um die
Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben nach § 8a Abs. 3 Satz 1. Nummer 6.1.3
gilt entsprechend. Als gleichartig sind Versuchsvorhaben mit derselben Fragestellung und
Methode anzusehen, bei denen an derselben Art und der etwa gleichen Anzahl der Versuchstiere
Untersuchungen mit dem gleichen Material insbesondere zu diagnostischen Zwecken durchgeführt
werden.
7.1.3 Aus der Anzeige eines Versuchsvorhabens müssen die in Anlage 2 aufgeführten Angaben
ersichtlich sein. In der Begründung der vom Anzeigenden angenommenen Genehmigungsfreiheit
nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 muss
- im Falle des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b die entsprechende Vorschrift des
Gesetzes, der Rechtsverordnung, des Arzneibuchs, des unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes
eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder der allgemeinen Verwaltungsvorschrift
angegeben sein;
- im Falle des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c die richterliche oder behördliche Anordnung
in Ablichtung beigefügt oder die Forderung der Versuchsdurchführung als
Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes nachgewiesen sein.
7.2 Änderungen angezeigter Versuchsvorhaben
Eine Änderung der nach Nummer 7.1.3 angegebenen Sachverhalte während des Versuchsvorhabens
ist insbesondere dann für die Überwachung des bereits angezeigten Versuchsvorhabens
von Bedeutung und damit nach § 8a Abs. 4 anzeigepflichtig, wenn die Versuchstiere durch
Änderung des Versuchsansatzes oder der Methode stärkeren Belastungen ausgesetzt werden, die
Anzahl der Tiere wesentlich erhöht oder eine andere Tierart verwendet wird.
(D 2.1) 12
32. Erg.
Für die Erhöhung der Versuchstierzahl gilt Nummer 7.3.1 entsprechend.
7.3 Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
Anzeigepflichtig sind ferner Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, sofern die Voraussetzungen
des § 8 Abs. 7 Satz 2 vorliegen. Sonstige Änderungen sind genehmigungspflichtig.
7.3.1 Bei der Beurteilung, ob eine nicht wesentliche Erhöhung der in der ursprünglichen Genehmigung
angegebenen Zahl der Versuchstiere bei einem bereits genehmigten Versuch im Sinne
des § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 vorliegt, ist der Einzelfall, insbesondere die Gesamtzahl der im
genehmigten Tierversuch vorgesehenen Versuchstiere zu beachten. In der Regel ist eine nicht
wesentliche Erhöhung gegeben, wenn die Erhöhung in der Größenordnung von zehn von
Hundert liegt.
7.3.2 In dieser Anzeige nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr 4 ist wegen § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 im
Rahmen der Angaben nach § 8a Abs. 2 Nr. 3 darzulegen, dass den Tieren keine stärkeren
Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
7.4 Prüfung der Anzeige und Untersagung der Durchführung von Tierversuchen (§ 8a
Abs. 5 und § 16a)
7.4.1 Bei der Prüfung, ob ein Untersagungsgrund nach Abs. 5 - der nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr.
4 auch bei Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben anzuwenden ist - vorliegt, soll eine
Stellungnahme des beamteten Tierarztes oder der sonst für die Überwachung der Versuchseinrichtung
zuständigen Behörde über das Vorliegen der in § 8b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder der in
§ 9 Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen eingeholt werden.
Nummer 6.2.4 gilt entsprechend.
7.4.2 Liegen bei einem angezeigten Versuchsvorhaben mit Wirbeltieren die Voraussetzungen für
eine Genehmigungsfreiheit nicht vor, so unterrichtet die zuständige Behörde den Anzeigenden
hiervon und trifft die notwendigen Anordnungen.
8 Zu § 8b (Tierschutzbeauftragter)
8.1 Der Aufgabenbereich des Tierschutzbeauftragten erstreckt sich auf beratende Funktionen
hinsichtlich der seiner Obhut unterstellten Tierhaltungen sowie hinsichtlich der Durchführung der
Eingriffe und Behandlungen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben muss er jederzeit die Möglichkeit
haben, sich vor Ort zu unterrichten und gegebenenfalls Vorschläge zur Wahrung der Belange
des Tierschutzes zu machen.
Die dem Tierschutzbeauftragten zugewiesenen Aufgaben nach § 8b Abs. 3 können nur dann
- nebenamtlich oder
- durch einen Tierschutzbeauftragten, der zu der Einrichtung, die ihn bestellt hat, in keinem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht,
erledigt werden, wenn ihre Erfüllung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(D 2.1) 13
32. Erg.
8.2 Der Tierschutzbeauftragte muss biomedizinische und versuchstierkundliche Fachkenntnisse
haben. Für die Voraussetzungen hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse und der Zuverlässigkeit
gelten die Nummern 6.2.2.1, 6.2.2.2, 9.1.1 und 9.1.2 sinngemäß. Beantragt der
Träger der Einrichtung die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8b Abs. 2 Satz 3 für
die Bestellung eines Tierschutzbeauftragten, der eine der in § 8b Abs. 2 Satz 1 genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss in dem Antrag dargelegt sein, dass die vorgesehene
Person die für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Tierschutzbeauftragter erforderlichen Fachkenntnisse
hat. Sofern die zuständige Behörde keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse
des vorgesehenen Tierschutzbeauftragten hat, erteilt sie dem Träger der Einrichtung
die Ausnahmegenehmigung.
8.3 Der Tierschutzbeauftragte soll darauf hinwirken, dass bereits bei der Planung von Versuchsvorhaben
geeignete biometrische Verfahren eingesetzt werden.
8.4 Stellt die zuständige Behörde auf Grund der Anzeige nach § 8b Abs. 1 fest, dass die Vorschriften
über den Tierschutzbeauftragten nicht oder nicht vollständig erfüllt sind, so teilt sie dem
Träger der Einrichtung die festgestellten Mängel mit. Sie setzt gleichzeitig eine angemessene
Frist für die Abstellung der Mängel und weist dabei darauf hin, dass Tierversuche nicht genehmigt
werden können und anzeigepflichtige Tierversuche nach § 8a Abs. 5 zu untersagen sind,
wenn den Mängeln nicht fristgerecht abgeholfen wird.
8.5 Die Stellungnahme, die der Tierschutzbeauftragte zu jedem Antrag auf Genehmigung eines
Versuchsvorhabens abzugeben hat (§ 8b Abs. 3 Nr. 3) und die der für die Genehmigung zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen ist (vgl. Nummer 6.2.4), soll sich insbesondere auf die
Planung des Versuchsvorhabens, die Versuchsanordnung einschließlich der erforderlichen
Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel, die ordnungsgemäße Durchführung des Versuchsvorhabens,
die Fachkenntnisse der an den Tierversuchen beteiligten Personen sowie auf die
Unterbringung Pflege, Betreuung und medizinische Versorgung der Versuchstiere beziehen. Die
Stellungnahme soll innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags beim Tierschutzbeauftragten
abgegeben werden.
9 Zu § 9 (Durchführung von Tierversuchen)
9.1 Qualifikation der Personen, die Tierversuche durchführen (§ 9 Abs. 1)
9.1.1 Die für die Durchführung von Tierversuchen geforderten Fachkenntnisse werden in der
Regel durch geeignete Ausbildung oder berufliche Erfahrung erworben. Die Anforderungen, die
an diese Fachkenntnisse gestellt werden müssen, sind von Fall zu Fall unterschiedlich und haben
der jeweils auszuübenden Tätigkeit bei der Durchführung von Tierversuchen (Versuche an
wirbellosen Tieren, Maßnahmen nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, nichtoperative Eingriffe und Behandlungen
an Wirbeltieren, operative Eingriffe an Wirbeltieren) zu entsprechen.
9.1.1.1 Bei Versuchen an wirbellosen Tieren sowie bei Maßnahmen nach § 8 Abs. 7 Nr. 2 sind
Erfahrungen in der Versuchstierhaltung und im Umgang mit Versuchstieren der betreffenden Art
sowie die sichere Beherrschung der erforderlichen Techniken als ausreichend anzusehen.
9.1.1.2 Für Behandlungen und nichtoperative Eingriffe an Wirbeltieren können bei Personen mit
abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder Medizin oder abgeschlossenem
naturwissenschaftlichem Hochschulstudium die erforderlichen Fachkenntnisse insbesondere dann
(D 2.1) 14
32. Erg.
angenommen werden, wenn sie sich auf Grund einer Anleitung in den relevanten tierexperimentellen
Techniken, beispielsweise durch Teilnahme an versuchstierkundlichen Kursen, die erforderlichen
Fachkenntnisse in dem betreffenden Fachgebiet angeeignet haben.
Bei Berufsabschlüssen ist im Einzelfall der Nachweis zu führen, dass entsprechende tierexperimentelle
Techniken beherrscht werden und entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen vorliegen.
Bei Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin
oder einer sonstigen erfolgreichen Berufsausbildung, bei der die erforderliche Sachkunde
nachweislich vermittelt wird, sollen die erforderlichen Fachkenntnisse zur Durchführung
der in der Ausbildungsordnung beschriebenen Behandlungen und nichtoperativen Eingriffe an
Wirbeltieren vorausgesetzt werden.
Die berufsrechtlichen Vorschriften der Bundes-Tierärzteordnung oder vergleichbarer Regelungen
anderer Heilberufe bleiben unberührt.
9.1.1.3 Für operative Eingriffe an Wirbeltieren können die erforderlichen Fachkenntnisse bei
Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder Medizin, die zum
Beispiel in den Fächern Physiologie, Pharmakologie, Toxikologie, Chirurgie, Pathologie oder
Versuchstierkunde einschlägiges Fachwissen erworben haben, für das entsprechende Spezialgebiet
angenommen werden; dies gilt ferner für Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
der Veterinärmedizin, Medizin und Biologie (Schwerpunkt Zoologie), sofern sie sich auf
Grund einer Anleitung in tierexperimentellen Techniken, beispielsweise durch Teilnahme an
versuchstierkundlichen Kursen, die erforderlichen Kenntnisse in dem betreffenden Fachgebiet
angeeignethaben.
9.1.2 Der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums der Veterinärmedizin oder der
Medizin kann durch ein deutsches Zeugnis über die tierärztliche, ärztliche oder zahnärztliche
Prüfung oder durch ein in Deutschland als gleichwertig anzuerkennendes (EU) oder anerkanntes
(Drittstaaten) Prüfungszeugnis oder Diplom erbracht werden.
Der Nachweis eines abgeschlossenen naturwissenschaftlichen Hochschulstudiums kann durch ein
Diplom einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder ein deutsches Staatsexamen, ein
Zeugnis über die pharmazeutische Prüfung oder ein in Deutschland als gleichwertig anzuerkennendes
(EU) oder anerkanntes (Drittstaaten) Prüfungszeugnis oder Diplom erbracht werden.
Der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung kann durch ein entsprechendes Abschlusszeugnis
oder ein in Deutschland als gleichwertig anzuerkennendes (EU) oder anerkanntes
(Drittstaaten) Abschluss- oder Prüfungszeugnis erbracht werden.
9.1.3 Als operative Eingriffe gelten alle instrumentellen Einwirkungen, bei denen die Haut oder
darunter liegendes Gewebe eines lebenden Tieres mehr als punktförmig durchtrennt werden.
9.1.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 4
9.1.4.1 Ausnahmen von dem Erfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums oder einer
abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 lässt die zuständige Behörde
personengebunden für bestimmte der jeweiligen Ausbildung und fachlichen Kenntnisse entsprechende
Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zu Versuchszwecken zu. Hierzu muss
(D 2.1) 15
32. Erg.
der Träger einer Einrichtung, an der Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, oder
eine von ihm bevollmächtigte Person einen Antrag mit den in Anlage 3 aufgeführten Angaben
stellen und darin die Namen der betreffenden Personen angeben und ausreichende Angaben über
ihre berufliche Ausbildung und Erfahrung sowie über die beabsichtigten Eingriffe und Behandlungen
und die Art der hierbei zu verwendenden Versuchstiere machen.
9.1.4.2 Hat die zuständige Behörde nach der Prüfung des Antrags hinsichtlich des Schutzes der
Tiere keine Bedenken, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung.
9.1.4.3 Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 9.1.4.1 nicht mehr vor, so widerruft die zuständige
Behörde die Ausnahmegenehmigung.
9.2 Durchführung von Tierversuchen (§ 9 Abs. 2)
9.2.1 Auswahl der Versuchstiere
9.2.1.1 Bei der Beurteilung, ob ein Tier sinnesphysiologisch niedriger entwickelt ist, ist die
zoologische Systematik zu beachten.
9.2.1.2 Wird die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit aus der Natur entnommenen Tieren
beantragt oder werden entsprechende Versuchsvorhaben angezeigt, so weist die zuständige
Behörde den Antragsteller oder den Anzeigenden darauf hin, dass die einschlägigen naturschutzrechtlichen
Vorschriften beachtet werden müssen. Gegebenenfalls werden die für den
Naturschutz zuständigen Behörden beteiligt.
9.2.1.3 Als zu Versuchszwecken gezüchtet (§ 9 Abs. 2 Nr. 7) sind nur Wirbeltiere anzusehen,
die
- aus Einrichtungen stammen, die für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 erhalten haben,
- aus Zucht- oder Liefereinrichtungen stammen, die im Sinne des Artikel 15 der Richtlinie
86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere
wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. EG Nr. L 358 S. 1) amtlich zugelassen
oder registriert wurden oder
- nachweislich aus Versuchstierzuchten außerhalb der Europäischen Union stammen. Als
Nachweise kommen behördliche Bescheinigungen oder andere plausible Unterlagen, z.B.
einer Universität, einer anderen wissenschaftlich geführten Einrichtung oder einer wissenschaftlichen
Fachgesellschaft, in Betracht.
9.2.1.3.1 Der Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 muss begründet
sein und kann auch im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung zur Durchführung von
Tierversuchen nach § 8 (vgl. Anlage 1 Nr. 1.4.3.1) gestellt werden.
9.2.1.3.2 Ausnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 dürfen für kranke Tiere (§ 3 Nr. 2) nur
zugelassen werden, wenn diese Tiere unmittelbar, insbesondere ohne Einschaltung eines Tierhändlers,
vom Verfügungsberechtigten mit dessen schriftlichem Einverständnis zur Verwendung
als Versuchstiere an die Tierversuchseinrichtung abgegeben werden und die Notwendigkeit der
Verwendung solcher Tiere für ein genehmigtes Versuchsvorhaben begründet worden ist.
(D 2.1) 16
32. Erg.
9.2.2 Betäubung der Versuchstiere und Verfahren nach Abschluss der Tierversuche
9.2.2.1 Für die Voraussetzungen, die von Personen zur Durchführung der Betäubung erfüllt sein
müssen (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2), gelten die Nummern 9.1.1 und 9.1.2 sinngemäß mit der
Einschränkung, dass die in der Ausbildung zum Biologielaboranten vermittelten Fachkenntnisse
für die Betäubung von Wirbeltieren nicht ausreichen, um diese Tätigkeit ohne Aufsicht auszuführen.
9.2.2.2 Der Vorbehalt der Aufsicht durch die in Nummer 9.2.2.1 genannten Personen bedingt
nicht deren ständige Anwesenheit; sie müssen jedoch im Bedarfsfall zur Stelle sein.
9.2.2.3 Ein Tierversuch gilt als abgeschlossen, wenn an dem betreffenden Tier im Zusammenhang
mit dem Versuchsvorhaben keine Beobachtungen mehr gemacht werden (§ 9 Abs. 2 Nr. 8).
9.2.2.4 Die schmerzlose Tötung von Versuchstieren setzt die notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten (§ 4 Abs. 1 und 1a) voraus; Nummer 3 ist anzuwenden.
10 Zu § 10 (Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung)
10.1 Aus-, Fort- oder Weiterbildung
10.1.1 Die Begriffe “Aus-”, “Fort-” und “Weiterbildung” unterscheiden sich durch das angestrebte
Bildungsziel.
10.1.1.1 Ausbildung ist die Vermittlung von Lehrinhalten, die auf einen Berufsabschluss gerichtet
ist (z.B. Ausbildung zum Arzt / zur Ärztin, zum Tierarzt / zur Tierärztin, zum Biologen /
zur Biologin, zum Biologielaboranten / zur Biologielaborantin, zum medizinisch-technischen
Assistenten / zur medizinischtechnischen Assistentin, zum Tierpfleger / zur Tierpflegerin Fachrichtung
- Haus- und Versuchstierpflege).
10.1.1.2 Fortbildung ist die Vermittlung von Lehrinhalten nach einem erfolgten Berufsabschluss,
ohne dass dabei ein weiterer Bildungsabschluss angestrebt wird (z. B. Spezialkurs über
mikrochirurgische Techniken, über Unfallversorgung, zahnheilkundlicher Kurs).
10.1.1.3 Weiterbildung ist die Vermittlung von Lehrinhalten zum Erreichen eines über den
erfolgten Berufsabschluss hinausgehenden weiterqualifizierenden Abschlusses (z.B. Weiterbildung
zum Fachtierarzt für Versuchstierkunde).
10.1.2 Lehrprogramme zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sind durch ein Lehrer-Schüler-
Verhältnis charakterisiert. Darin unterscheiden sie sich von wissenschaftlichen Versuchsvorhaben.
10.1.3 Bei Diplomarbeiten ist zu prüfen, ob sie vorrangig der Ausbildung dienen oder auf einen
über den Stand der wissenschaftlichen Forschung hinausgehenden Erkenntnisgewinn gerichtet
sind; im ersten Fall ist § 10 anzuwenden. Dissertationen sind auf einen über den Stand der
wissenschaftlichen Forschung hinausgehenden Erkenntnisgewinn gerichtet. Hierzu notwendige
Eingriffe oder Behandlungen an Tieren werden zu Versuchszwecken durchgeführt und fallen
damit unter den 5. Abschnitt.
(D 2.1) 17
32. Erg.
10.1.4 Bestehen bei Zielkumulation (Versuchs- und zugleich Bildungsaspekt) Zweifel, welches
Ziel objektiv vorrangig ist, sind Eingriffe oder Behandlungen, die zu Schmerzen, Leiden oder
Schäden führen können, Tierversuche im Sinne des 5. Abschnitts.
10.1.5 Während für Tierversuche im Sinne des § 7 Abs. 1 die Möglichkeit des Eintretens von
Schmerzen, Leiden oder Schäden ausreicht, muss nach § 10 der Eintritt von Schmerzen, Leiden
oder Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
10.2 Alternativen
10.2.1 Als Alternativen kommen neben filmischen Darstellungen beispielsweise Computersimulationen
oder Übungen an Modellen in Betracht.
10.2.2 Bei der Entscheidung, ob als Lehrmethode Eingriffe und Behandlungen an Tieren
geeignet sind, sollen auch die Vorkenntnisse der Teilnehmer des Lehrprogramms und das
Lehrziel berücksichtigt werden.
10. 2.3 Bei der Planung des Lehrprogramms ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 insbesondere zu
prüfen, inwieweit die Belastung der Tiere durch eine Beschränkung der Eingriffe oder Behandlungen
und durch den Abbruch der Vorführung, sobald das angestrebte Lernziel erkennbar ist,
verringert werden kann.
10.3 Personelle Durchführungsvoraussetzungen
Die Fachkenntnisse des Leiters des Lehrprogramms und des Stellvertreters müssen ebenso
gewährleistet sein wie die Sachkunde der von der Leitung der Veranstaltung mit der Aufsicht
beauftragten Person; gleiches gilt für die Fachkenntnisse des sonstigen Lehrpersonals.
Nummer 9.1.1 gilt entsprechend.
10.4 Führung von Aufzeichnungen
Für die Führung der Aufzeichnungen nach § 9a und deren Richtigkeit ist der Leiter des Lehrprogramms
bzw. der Stellvertreter verantwortlich.
10.5 Anzeigepflicht
Die Verweisung in § 10 Abs. 2 Satz 1 auf § 8a bezieht sich auch auf die Bestimmung des
Anwendungsbereiches in § 8a Abs. 1 Satz 1, so dass nur Eingriffe und Behandlungen an
Wirbeltieren sowie an Cephalopoden und Dekapoden anzeigepflichtig sind.
11 Zu § 10a (Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen,
Produkten oder Organismen)
Hierunter fallen Eingriffe und Behandlungen an Wirbeltieren, die für diese mit Schmerzen,
Leiden oder Schäden verbunden sein können und nicht im Zusammenhang mit Tierversuchen
durchgeführt werden. Dazu zählen beispielsweise
- die Herstellung und Gewinnung von Immunseren oder von anderen antikörperhaltigen
Produkten;
(D 2.1) 18
32. Erg.
- die Aufbewahrung und Vermehrung von Organismen wie Viren, Bakterien, Protozoen,
Pilzen, Helminthen, Arthropoden;
- die Erhaltung und Vermehrung von Tumorzellen.
Hierunter fallen nicht Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zucht oder der bio- oder gentechnischen
Veränderung von Tieren.
12 Zu § 11 (Erlaubnis für das Züchten und das Halten von Tieren sowie den Handel mit
Tieren)
12.1 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
12.1.1 Aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 müssen die in der für die
jeweilige erlaubnispflichtige Tätigkeit maßgeblichen Anlage (vgl. Anlagen 4 bis 6) vorgesehenen
Angaben ersichtlich sein. Für den Antrag auf die Erlaubnis einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3d stellt die Arbeitsgruppe Zirkustiere der ArgeVet ein Musterformular zur Verfügung.
Sofern nicht auszuschließen ist, dass sich der Antrag auch auf Tiere besonders geschützter Arten
erstreckt, werden die für den Artenschutz zuständigen Behörden beteiligt, vgl. auch Nummer
12.2.5.1.
12.1.2 Benötigt der Antragsteller für seine geplante Tätigkeit verschiedene Genehmigungen
bzw. Erlaubnisse, für deren Erteilung dieselbe Behörde zuständig ist, besteht für die Behörde die
Möglichkeit, diese Genehmigungen oder Erlaubnisse zu bündeln.
12.1.3 Wird die Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen
ausgeübt, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis der für den Ort der
Niederlassung zuständigen Behörde erforderlich.
12.1.4 Im Falle der Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c ist grundsätzlich für jede einzelne
Veranstaltung eine gesonderte Erlaubnis erforderlich. Für wiederkehrende Veranstaltungen
gleicher Art kann eine Erlaubnis für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden. Nummer
12.1.3 gilt entsprechend.
12.1.5 Bei Unternehmen, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben b bis e genannte
Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, ist für die Erteilung der Erlaubnis die Behörde des
Ortes zuständig, an dem das Unternehmen üblicherweise seinen Sitz oder sein Winterquartier hat
oder als Gewerbe angemeldet ist, bei Unternehmen ohne Sitz im Inland die für den Ort des ersten
Tätigwerdens zuständige Behörde. Für alle anderen Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz
einschließlich der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis ist die Behörde zuständig, in
deren Zuständigkeitsbereich sich das Unternehmen jeweils aufhält. Bei Verwaltungsmaßnahmen
hat die verfügende Behörde diejenige Behörde zu benachrichtigen, die ursprünglich die Erlaubnis
erteilt hat.
Zu Unternehmen, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben c oder d genannte Tätigkeit
ausüben, vgl. auch 12.2.5.2 betreffend die Verpflichtung zum Führen von Tierbestandsbüchern.
12.1.6 Träger der Erlaubnis und verantwortliche Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2.
(D 2.1) 19
32. Erg.
Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten oder -einheiten, muss für jede Betriebsstätte oder
Betriebseinheit eine Erlaubnis beantragt werden.
Träger der Erlaubnis ist das Unternehmen oder die öffentliche Einrichtung. Hat ein Unternehmen
seinen Sitz im Ausland und wird nur ein Teil des Unternehmens im Inland tätig, so kann der für
diesen Teil des Unternehmens Verantwortliche Träger der Erlaubnis sein.
Ist der Träger eines Unternehmens eine natürliche Person, ist diese Person verantwortliche
Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2. Bei juristischen Personen richtet sich die
Verantwortlichkeit für die Tätigkeit nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen,
sofern in Einzelfällen nicht eine andere Person vom Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung
benannt wird.
Die verantwortliche Person muss auf Grund der Betriebsorganisation in der Lage sein, die
Verantwortung auch tatsächlich zu übernehmen, insbesondere muss eine regelmäßige Anwesenheit
von angemessener Dauer in den Betriebsteilen gewährleistet sein. Erforderlichenfalls sind für
jede Betriebsstätte oder für jede Betriebseinheit verantwortliche Personen zu benennen.
12.2 Prüfung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis
12.2.1 Zu § 11 Abs. 1 Satz 1
12.2.1.1 Tierheime oder ähnliche Einrichtungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer
angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- oder Abgabetieren dienen
(Nummer 2). Gewerbliche Einrichtungen, die der vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung
von Tieren Dritter dienen, unterfallen Nummer 3.
12.2.1.2 Zoologische Gärten und andere Einrichtungen, in denen Tiere gehalten und zur Schau
gestellt werden, sind durch die Schaustellung und darüber hinaus dadurch gekennzeichnet, dass
sie
- auf Dauer angelegt sind,
- der Haltung von Tieren wildlebender Arten dienen und
- der Öffentlichkeit zugänglich sind (Nummer 2a).
Hierzu gehören nicht Zirkusbetriebe und der Zoofachhandel. Hinsichtlich des Führens der
Bezeichnung Zoologischer Garten wird auf § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung
vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) verwiesen.
12.2.1.3 Schutzhundeausbildung (Nummer 2b)
12.2.1.3.1 Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken ist dann gegeben, wenn Hunde
darauf abgerichtet werden, Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen. Dieses
ist bei der Ausbildung von Hunden nach der Prüfungsordnung für Schutzhunde des Verbandes
für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) in der derzeitigen Fassung (gültig ab 1. Januar
1996), zu beziehen bei dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH), (Westfalendamm
174, 44141 Dortmund), oder nach vergleichbaren Kriterien oder bei der Ausbildung von
Diensthunden von Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll, Bundeswehr oder privaten Wachdiensten
gegeben.
(D 2.1) 20
32. Erg.
12.2.1.3.2 Eine Ausbildung für Dritte liegt vor, wenn der ausgebildete Hund an andere Personen
abgegeben oder die Ausbildung im Auftrage des Tierhalters vorgenommen wird. Diese Voraussetzungen
liegen nicht vor, wenn die Hundeausbildung in Hundesportvereinen unter Mitwirkung
des Hundehalters durchgeführt wird.
12.2.1.3.3 Eine Einrichtung zur Schutzhundeausbildung für Dritte unterhalten natürliche und
juristische Personen, wenn Plätze oder Räumlichkeiten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt
werden.
12.2.1.4 Tierbörsen sind dadurch gekennzeichnet, dass Tiere durch Privatpersonen feilgeboten
oder untereinander getauscht werden. Veranstalter können natürliche oder juristische Personen
sein.
Auch wenn sie an einer Tierbörse teilnehmen, unterfallen Anbieter, die gewerbsmäßig handeln,
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b.
Der Veranstalter ist für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen durch die
Anbieter verantwortlich. Er hat geeignete Kontrollen und bei festgestellten Verstößen unverzüglich
Abhilfemaßnahmen zu veranlassen. Die Erlaubnis ist in der Regel mit Auflagen zu
versehen, die diese Verantwortlichkeit des Veranstalters begründen. Insbesondere kann dem
Veranstalter aufgegeben werden, eine Börsenordnung vorzulegen, aus der die Teilnahmebedingungen
hervorgehen, die die Beachtung auch der tierschutzrechtlichen Anforderungen umfassen
müssen.
12.2.1.5 Gewerbsmäßig im Sinne der Nummer 3 handelt, wer die genannten Tätigkeiten
selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
12.2.1.5.1 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn
eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
- Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,
- Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr,
- Kaninchen, Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr,
- Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr,
- Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr,
- Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro
Jahr.
Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn bei Vögeln regelmäßig Jungtiere
verkauft werden und
- mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße,
- mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahme:
Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare)
gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 4000 DM jährlich
zu erwarten ist.
Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Ein(
D 2.1) 21
32. Erg.
richtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten,
Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden.
Als landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne der Nummer 3 Buchstabe a gelten Wiederkäuer.
Schweine. Kaninchen und Geflügel, soweit sie domestiziert sind und zur Gewinnung tierischer
Produkte gezüchtet oder gehalten werden, domestizierte Einhufer, zur Schlachtung oder zum
Besatz bestimmte Fische und deren Elterntiere sowie deren Farbmutanten, soweit diese in
Betrieben der Teichwirtschaft und Fischzucht gehalten werden. Straußenvögel gehören nicht
zum Geflügel. Pelztiere, insbesondere Nerze, Füchse, Nutrias und Chinchillas, sind keine landwirtschaftlichen
Nutztiere im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a.
12.2.1.5.2 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Handeln mit Tieren sind auch bei
Agenturen erfüllt, die Tiere nicht in ihre unmittelbare Obhut nehmen.
Die Abgabe oder der Verkauf von landwirtschaftlichen Nutztieren aus eigener Produktion durch
land-, fischerei- oder teichwirtschaftliche Betriebe, einschließlich Zukäufe zur unmittelbaren
weiteren Veräußerung bis höchstens 20 vom Hundert der eigenen Produktion sowie der Erwerb
zur Zucht oder Mast durch solche Betriebe stellt keinen gewerbsmäßigen Handel im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b dar.
12.2.1.5.3 Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes
sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder
Fahrzwecke bereitgehalten wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre
Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten.
12.2.1.5.4 Unter den Begriff des Zurschaustellens fällt auch das Mitführen von Tieren zum
Zwecke des Spenden-Sammelns (Nummer 3 Buchstabe d).
Tierzuchtschauen und Tiersportveranstaltungen, die im Rahmen des Tierzuchtgesetzes oder nach
entsprechenden Kriterien von Zuchtverbänden als Leistungsprüfungen durchgeführt werden,
sowie Tierbewertungsschauen werden auf Grund fehlender Gewerbsmäßigkeit von dieser
Bestimmung nicht erfasst.
12.2.2 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 1
12.2.2.1 Die verantwortliche Person ist jeweils diejenige, die die Verantwortung für die Tiere,
auf die sich die Tätigkeit erstreckt, während der Ausübung der Tätigkeit nicht nur vorübergehend
trägt.
12.2.2.2 Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der
Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person
- eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert
hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder
- auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise
durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit
erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.
Für den Bereich Zoofachhandel kommt als staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung ins(
D 2.1) 22
32. Erg.
besondere eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel, Fachbereich
Zoofachhandel, als Tierpfleger/Tierpflegerin oder eine Weiterbildung zum Geprüften Tierpflegermeister/
zur Geprüften Tierpflegermeisterin in Betracht.
Bei Einrichtungen zur Schutzhundeausbildung, die nachweislich nach den vom Verband für das
Deutsche Hundewesen e.V. oder dessen angeschlossenen Mitgliedsverbänden angewandten
Regelwerken in den derzeit geltenden Fassungen (zu beziehen über den Verband für das Deutsche
Hundewesen e.V. (VDH), Westfalendamm 174, 44141 Dortmund) betrieben werden, ist
von den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der verantwortlichen Person auszugehen.
12.2.2.3 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass unter Beteiligung des beamteten Tierarztes
und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger im Rahmen eines Fachgesprächs der
Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich Haltung,
Pflege und Unterbringung der betreffenden Tierarten geführt wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 1). Ein
solches Gespräch ist insbesondere dann zu verlangen, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche
Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung
absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt.
Dem Gespräch können von den Fachverbänden erstellte Unterlagen zugrunde gelegt werden. Bei
dem Gespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
- die Biologie der entsprechenden Tierart/Tierarten,
- Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene,
- die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierarten,
- die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen
sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten.
Über das Gespräch ist eine Niederschrift anzufertigen. Ergibt das Gespräch, dass die Person die
erforderlichen Kenntnisse nicht hat, so soll ihr empfohlen werden, vor einer Wiederholung des
Gesprächs entsprechende Aus- oder Fortbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, wie sie z.B. von
den Berufsverbänden, der Berufsgenossenschaft, den Fachverbänden oder den Tierschutzverbänden
angeboten werden.
12.2.2.4 Die zuständige Behörde soll von einem Gespräch absehen, wenn ihr die für die Tätigkeit
verantwortliche Person als geeignet bekannt ist oder die verantwortliche Person vor einer
anderen Behörde vor weniger als 10 Jahren in einem Gespräch nach Nummer 12.2.2.3 die
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat und die zuständige
Behörde keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
hat.
Die Behörde kann ferner von einem Fachgespräch absehen, wenn die verantwortliche Person
durch das Ablegen einer von der jeweiligen obersten Landesbehörde als gleichwertig angesehenen
Sachkundeprüfung eines Verbandes ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen
hat.
12.2.3 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 2
12.2.3.1 Von der Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen Person ist auszugehen,
(D 2.1) 23
32. Erg.
wenn sie der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit
dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben.
12.2.3.2 Liegen die Voraussetzungen der Nummer 12.2.3.1 nicht vor, so hat die Behörde die
erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeldverfahren,
zu prüfen. Zu diesem Zweck kann sie den Antragsteller auffordern, dafür zu sorgen,
dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person ein Führungszeugnis und - wenn über die
Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder einer sonstigen
wirtschaftlichen Unternehmung zu entscheiden ist - eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
zur Vorlage bei ihr beantragt (§ 30 Abs. 1, 2, 5 des Bundeszentralregistergesetzes, § 150
Abs. 1, 2, 5 der GewO). Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person in den
letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens
verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens
von Tieren oder des Handels mit Tieren hat erkennen lassen. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber
der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden
sind.
Auch sonstige Rechtsverstöße, z.B. gegen das Tierseuchenrecht, das Artenschutzrecht sowie
gegen das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder, können einen Mangel an Zuverlässigkeit
begründen.
Mangelnde Zuverlässigkeit kann auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zur
ordnungsgemäßen Führung des Betriebes offensichtlich nicht ausreicht.
12.2.4 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 3
12.2.4.1 Die zuständige Behörde prüft unter Beteiligung des beamteten Tierarztes - und erforderlichenfalls
weiterer Sachverständiger - die örtlichen Verhältnisse durch Inaugenscheinnahme
daraufhin, ob die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen dem § 2 entsprechen.
Hierzu können die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder von
den obersten Landesbehörden herausgegebenen einschlägigen Gutachten in der jeweils aktuellen
Fassung zugrunde gelegt werden, ebenso von Fachverbänden erstellte Unterlagen, wie z.B. die
von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) herausgegebenen Checklisten zur
Überprüfung der Tierhaltung im Zoofachhandel (zu beziehen bei der Tierärztlichen Vereinigung
für Tierschutz e.V. (TVT), Geschäftsstelle, Bramscher Allee 5, 49565 Bramsche-Engter).
Über die Inaugenscheinnahme ist eine Niederschrift anzufertigen.
12.2.4.2 Zu den Einrichtungen eines Fahrbetriebes gehören auch die Kutschen.
12.2.5 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
12.2.5.1 Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn auf Grund der Prüfung nach den Nummern 12.2.2
bis 12.2.4 keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis bezieht sich jeweils nur auf die Arten oder die
Gattung sowie die Höchstzahl der Tiere, mit denen die jeweilige Tätigkeit ausgeübt werden soll,
sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen.
Wurden bereits andere Erlaubnisse oder Genehmigungen, die für die geplante Tätigkeit des
Antragstellers erforderlich sind, versagt, so kann die zuständige Behörde die ebenfalls erforderli(
D 2.1) 24
32. Erg.
che Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 auf Grund fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagen.
Ein solches Sachbescheidungsinteresse kann insbesondere dann fehlen, wenn artenschutz- oder
jagdrechtliche Voraussetzungen für die beabsichtigte Tätigkeit nicht vorliegen.
12.2.5.2 Die Erlaubnis kann, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen,
Bedingungen und Auflagen erteilt werden, § 11 Abs. 2a.
Die Erlaubnis sollte insbesondere mit der Auflage versehen werden, der Behörde rechtzeitig alle
wesentlichen Änderungen der im Antrag dargelegten Sachverhalte mitzuteilen. Die zuständige
Behörde soll durch Nebenbestimmungen sicherstellen, dass erforderlichenfalls ein Stellvertreter
der verantwortlichen Person benannt wird.
Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Unternehmen oder Betriebseinheiten, die eine in § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c oder d genannte Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, ist als
Nebenbestimmung u.a. die Führung eines Tierbestandsbuches, das Mitführen des Erlaubnisbescheides
sowie der Prüfberichte der Überwachungsbehörden zur Auflage zu machen. Vorkehrungen
gegen Fälschungen des Tierbestandsbuches, etwa Einzelblattheftung mit Seitenzahl und
Siegelung, sind zu treffen.
12.2.5.3 Wurde eine Erlaubnis nach § 11 zur Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen
wirtschaftlichen Unternehmung wegen Unzuverlässigkeit oder mangelnder fachlicher Kenntnisse
und Fähigkeiten des Gewerbetreibenden oder der mit der Leitung des Betriebes oder einer
Zweigniederlassung beauftragten Person unanfechtbar versagt oder vollziehbar oder unanfechtbar
zurückgenommen oder widerrufen oder während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens
auf eine solche Erlaubnis verzichtet, so ist dies nach § 153a in Verbindung mit § 149 Abs. 2
Nr. 1, 2 GewO zum Gewerbezentralregister gemäß den Bestimmungen der 2. Gewerbezentralregister-
Verwaltungsvorschrift (2. GZRVwV - Ausfüllanleitung -) mitzuteilen, bei Ausländern
auch der Ausländerbehörde, die die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Wird die Vollziehbarkeit, die
Rücknahme oder der Widerruf aufgehoben oder die Erlaubnis später erteilt, so ist dies nach
§ 152 GewO ebenfalls dem Gewerbezentralregister mitzuteilen.
12.2.6 Zu § 11 Abs. 4
Eine Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume ist insbesondere dann anzuordnen, wenn
nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes ohne diese Schließung Tiere mangels Erfüllung
der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt würden.
12.2.7 Zu § 11 Abs. 5
Tierpflege und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit lebenden Wirbeltieren, für die besondere
Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, sowie die Beratung von Kunden dürfen
von Auszubildenden grundsätzlich nur unter der Aufsicht sachkundiger Personen durchgeführt
werden. Der Ausbildungsstand ist dabei zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Personen, die
angelernt werden.
13 Zu § 11a Abs. 4
13.1 Als Importeur ist derjenige anzusehen, der eine entsprechende Genehmigung bei der
(D 2.1) 25
32. Erg.
zuständigen Behörde beantragt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Antragstellers.
Hat der Antragsteller keinen Sitz im Inland, ist der inländische Bestimmungsort (Ort der vorgesehenen
Verwendung) für die Bestimmung der zuständigen Behörde maßgeblich.
13.2 Hinsichtlich der nachzuweisenden Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 wird auf Nummer
9.2.1.3 verwiesen.
14 Zu § 15 (Kommissionen zur Unterstützung der Genehmigungsbehörden)
14.1 Berufung der Kommissionen zur Unterstützung der Genehmigungsbehörden (Kommissionen)
14.1.1 Anzahl der Mitglieder
Die Kommissionen haben in der Regel 6 Mitglieder; jedes Mitglied hat mindestens einen Stellvertreter.
14.1.2 Berufungsdauer
Die Kommissionen werden in der Regel für die Dauer von drei Jahren berufen; die Wiederberufung
der Mitglieder der Kommissionen und der Stellvertreter ist zulässig.
14.1.3 Aufgaben der Kommissionen
14.1.3.1 Die Kommissionen haben die zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die
Genehmigung von Tierversuchen zu unterstützen; sie sollen sich in ihrer Stellungnahme insbesondere
dazu äußern, ob wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass
- die in dem beantragten Versuchsvorhaben vorgesehenen Tierversuche nach dem jeweiligen
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den in § 7 Abs. 2 aufgeführten Zwecken
unerlässlich sind,
- der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann,
- die bei den beabsichtigten Tierversuchen zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden
im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind,
- die angestrebten Ergebnisse der beabsichtigten Tierversuche, sofern diese zu länger
anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, vermuten
lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der
Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden,
- andere, sinnesphysiologisch niedriger entwickelte Tierarten als die im Antrag angegebenen
für das Versuchsvorhaben nicht ausreichen würden (§ 9 Abs. 2 Nr. 1),
- bei der Planung des Versuchsvorhabens nicht mehr Tiere vorgesehen werden als für die
Beantwortung der Fragestellung unter Berücksichtigung biometrischer Verfahren unerlässlich
ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) und
- Schmerzen, Leiden oder Schäden den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für
den verfolgten Zweck unerläßlich ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 3).
14.1.4 Auswahl und Qualifikation der Mitglieder
14.1.4.1 Bei der Berufung der Kommissionen ist darauf zu achten, dass sie ihrer Zusammenset(
D 2.1) 26
32. Erg.
zung nach befähigt sind, ihre Aufgaben nach Nummer 14.1.3.1 zu erfüllen.
14.1.4.2 Die Mehrheit der Mitglieder hat bei ihrer Berufung den Nachweis über ein abgeschlossenes
Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen
Fachrichtung zu erbringen; diese Mitglieder müssen darüber hinaus auf Grund ihrer
beruflichen Erfahrung in der Lage sein, Tierversuche zu beurteilen.
14.1.4.3 Aus den Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen werden Mitglieder ausgewählt,
die auf Grund ihrer Erfahrung zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind.
14.1.5 Tätigkeit der Mitglieder
Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Die den §§ 81 bis 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind anzuwenden.
14.1.6 Verpflichtung der Mitglieder durch die zuständigen Behörden
14.1.6.1 Bei Beginn ihrer Tätigkeit werden die Mitglieder und ihre Stellvertreter nach der dem
§ 83 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift zur
gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit sowie nach dem Verpflichtungsgesetz
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) zur gewissenhaften Erfüllung ihrer
Obliegenheiten verpflichtet.
14.1.6.2 Form und Inhalt der Verpflichtung
Die Mitglieder werden mündlich verpflichtet. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift
aufgenommen die der Verpflichtete mitunterzeichnet. Die Niederschrift und deren Aushändigung
sind keine Wirksamkeitsvoraussetzungen der Verpflichtung, sie dienen jedoch der späteren
Beweissicherung. Nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes erstreckt sich die Verpflichtung
auch auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten. Darüber hinaus muss die Verpflichtung
einen Hinweis auf die straf- und haftungsrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung enthalten. Für
die Niederschrift kann der Vordruck nach Anlage 7 verwendet werden. Dem Verpflichteten ist
eine Abschrift von ihr sowie von den dort aufgeführten Strafvorschriften auszuhändigen.
14.1.6.3 Die Mitglieder haben die Anträge so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang
dazu haben. Nach Abschluss der Beratungen sind die Anträge der Genehmigungsbehörde
zurückzugeben.
14.2 Beratung der Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben durch die Kommissionen
14.2.1 Die Genehmigungsbehörde leitet den Kommissionsmitgliedern unverzüglich alle eingegangenen
vollständigen Anträge einschließlich der vom Antragsteller beigefügten Anlagen mit
Ausnahme der Angaben nach Anlage 1 Nr. 6 bis 8 zu. Dies gilt nicht für Anträge nach Nummer
6.4.3.
Angemessene Frist für die Stellungnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 5) ist, sofern nicht ausnahmsweise
besondere Umstände eine längere Bearbeitungsfrist erfordern, eine Frist von vier Wochen. Kann
die Kommission diese Frist nicht einhalten, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich unter Angabe
(D 2.1) 27
32. Erg.
der Gründe die Genehmigungsbehörde. In diesem Fall muss sie ihre Stellungnahme unverzüglich,
spätestens jedoch vor Ablauf von weiteren vier Wochen, abgeben. Im Falle eines Antrages auf
Durchführung eines Finalversuches im Sinne des § 8 Abs. 5a Satz 1 2. Alternative beträgt die
angemessene Frist vier Wochen, verlängerbar um weitere zwei Wochen.
14.2.2 Die Genehmigungsbehörde macht personenbezogene Daten und Angaben zur Identifizierung
der Einrichtung, in der das Versuchsvorhaben durchgeführt werden soll, vor der Weiterleitung
der Anträge an die Kommissionsmitglieder unkenntlich, sofern nicht der Antragsteller
hierauf ausdrücklich verzichtet hat.
14.2.3 Stellungnahmen zu den Anträgen sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich zuzuleiten;
ablehnende Stellungnahmen bedürfen einer Begründung. Wird eine Stellungnahme nicht
innerhalb der Frist nach Nummer 14.2.1 zugeleitet, so entscheidet die Genehmigungsbehörde
unverzüglich über den Antrag ohne Stellungnahme der Kommission.
14.3 Geschäftsordnung der Kommissionen
14.3.1 In der Geschäftsordnung der Kommissionen wird mindestens folgendes bestimmt:
14.3.1.1 Bei Beginn der Tätigkeit der Kommissionen wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
14.3.1.2 Der Vorsitzende oder die Geschäftsstelle lädt die ordentlichen Mitglieder nach Bedarf
mit einer Frist von 14 Tagen zu den Sitzungen ein. Hat ein ordentliches Mitglied gegenüber dem
Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle vorher erklärt, es könne an einer Sitzung nicht teilnehmen,
so lädt der Vorsitzende oder die Geschäftsstelle statt dieses Mitglieds dessen Stellvertreter ein
und leitet diesem die Anträge zu. In sonstigen Vertretungsfällen ist es Sache des ordentlichen
Mitglieds, seinen Stellvertreter und den Vorsitzenden der Kommission sowie die Geschäftsstelle
zu unterrichten.
14.3.2 Im Übrigen gelten die den §§ 88 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften.
14.4 Die Genehmigungsbehörden nehmen die Geschäftsführung der Kommissionen wahr (Geschäftsstelle).
14.5 Versuchsvorhaben im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung
14.5.1 Die Geschäfte der Kommission beim Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
werden im BMVg durch die Inspektion des Sanitätsdienstes, Referat Veterinärwesen, geführt.
14.5.2 Auf der Grundlage der von Forschungsnehmern vorgelegten Arbeitsprogramme nimmt
die Kommission vor der beabsichtigten Erteilung von Aufträgen Stellung zu genehmigungspflichtigen
Versuchsvorhaben. Das BMVg setzt die für die Genehmigung zuständige Landesbehörde
davon in Kenntnis. Die Geschäftsstelle der Kommission beim BMVg sendet auf Anforderung
die Stellungnahme zu.
(D 2.1) 28
32. Erg.
15 Zu § 16a (Befugniskatalog - Maßnahmen nach § 16a Satz 2 Nr. 2)
15.1 Die zuständige Behörde kann unter Beteiligung des beamteten Tierarztes die Tötung eines
Tieres, das dem Halter nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes fortgenommen wurde,
dann als letzte in Betracht kommende Maßnahme veranlassen, wenn
- bei schlachtbaren Tieren die Zweckbestimmung des Tieres zur Lebensmittelgewinnung
rechtlich untersagt ist (z.B. wegen Anwendung verbotener Substanzen bei dem Tier) oder
- trotz nachweisbarer, geeigneter Vermittlungsversuche (z.B. Medienhinweise) das fortgenommene
Tier nicht verkauft, verschenkt oder abgegeben werden kann.
15.2 In die Vermittlungsversuche sollen andere Fachbehörden und Tierschutzorganisationen
einbezogen werden.
16 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
vom 1. Juli 1988 (BAnz. Nr. 139a) außer Kraft.
(D 2.1) 29
*) Alle Paragrafenangaben beziehen sich auf das Tierschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818).
32. Erg.
Anlagen
zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Tierschutzgesetzes *)
Anlage 1 Erforderliche Angaben für den Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens
nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
Anlage 2 Erforderliche Angaben für die Anzeige
- eines Eingriffs nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
- eines Versuchsvorhabens nach § 8a Abs. 1 und 2,
- der Änderung eines genehmigten Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 7 Satz 2,
- eines Eingriffs oder einer Behandlung nach § 10
oder
- eines Eingriffs oder einer Behandlung nach § 10a des Tierschutzgesetzes
Anlage 3 Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
nach § 9 Abs. 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von Tierversuchen
Anlage 4 Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für das Züchten
oder Halten von Wirbeltieren, die nach
- § 9 Abs. 2 Nr. 7 für Versuchszwecke oder für die in
- § 4 Abs. 3,
- § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
- § 10 Abs. 1 oder
- § 10a
genannten Zwecke verwendet werden oder für eine solche Verwendung bestimmt
sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes)
Anlage 5 Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, Tiere für andere
in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten, Hunde auszubilden
oder Tierbörsen durchzuführen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 2c des Tierschutzgesetzes)
Anlage 6 Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, gewerbsmäßig
- Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, zu züchten oder zu halten,
- mit Wirbeltieren zu handeln,
- einen Reit- oder Fahrbetrieb zu unterhalten,
- Tiere zur Schau zu stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen oder
- Wirbeltiere als Schädlinge zu bekämpfen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Tierschutzgesetzes)
Anlage 7 Vordruck für die Niederschrift über die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes
und § 83 Abs. 2 des .......
(D 2.1) 30
32. Erg.
Anlage 1
(zu Nummer 6.1.1)
Erforderliche Angaben für den Antrag auf Genehmigung eines
Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
Name/Bezeichnung und Anschrift des Antragstellers/der Einrichtung
1 Angaben zum Versuchsvorhaben
1.1 Bezeichnung des Versuchsvorhabens (einschließlich der internen Kurzbezeichnung) und
Kennzeichnung, ob es sich um einen Finalversuch im Sinne des § 8 Abs. 5a handelt.
1.2 Zweck und Unerläßlichkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 2)
1.2.1 Angabe des Zwecks des Versuchsvorhabens und wissenschaftlich begründete Darlegung,
dass dieser einem der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Zwecke zuzuordnen ist.
1.2.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerläßlichkeit des Versuchsvorhabens unter
Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 7 Abs. 2 Satz 2
1. Halbsatz)
1.2.3 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass der Versuchszweck nicht durch andere
Methoden oder Verfahren als den Tierversuch erreicht werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2
2. Halbsatz)
1.3 Ausschöpfung zugänglicher Informationsmöglichkeiten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b)
1.3.1 Genutzte Informationsmöglichkeiten
1.3.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis noch nicht
hinreichend bekannt ist; gegebenenfalls wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die Überprüfung
des hinreichend bekannten angestrebten Versuchsergebnisses durch einen Doppel- oder
einen Wiederholungsversuch unerläßlich ist
1.4 Art und Anzahl der vorgesehenen Tiere (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2
Nr. 2 und § 9 Abs. 2)
1.4.1 Vorgesehene Tierarten und Begründung für die Wahl der Tierart (§ 9 Abs. 2 Nr. 1)
1.4.2 Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere einschließlich Angaben zur
biometrischen Planung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2)
1.4.3 Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere handelt
(§ 9 Abs. 2 Nr. 7)
(D 2.1) 31
1) Vordrucke können bei der Genehmigungsbehörde angefordert werden.
2)Der Nachweis kann durch schriftliche Erklärung des Tierschutzbeauftragten erfolgen.
32. Erg.
1.4.3.1 Gegebenenfalls Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 mit
Begründung, wenn eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere nicht verwendet werden können
1.4.3.2 Gegebenenfalls Begründung, wenn eine Entnahme aus der Natur für erforderlich
gehalten wird (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2)
1.5 Ort, vorgesehener Beginn (Datum) und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens (§ 8
Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 4)
1.6 Beschreibung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der Betäubung (§ 8 Abs. 2
Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 3)
1.6.1 Art, Durchführung und Dauer der vorgesehenen Eingriffe oder Behandlungen
1.6.2 Angabe, welche Eingriffe oder Behandlungen unter Betäubung durchgeführt und welche
Betäubungsverfahren dabei angewandt werden sollen
1.6.3 Angabe, ob schmerzhafte Eingriffe oder Behandlungen ohne Betäubung durchgeführt
werden sollen; gegebenenfalls Begründung hierfür
1.6.4 Angabe, ob an einem nicht betäubten Tier mehrere erheblich schmerzhafte Eingriffe oder
Behandlungen durchgeführt werden sollen; gegebenenfalls Begründung hierfür
1.6.5 Belastungen (Intensität und Dauer von Schmerzen oder Leiden) denen die Tiere voraussichtlich
ausgesetzt, und Schäden, die ihnen voraussichtlich zugefügt werden
1.6.6 Vorgesehene Maßnahmen zur Schmerzlinderung nach Abklingen der Betäubung
1.6.7 Die Angaben nach den Nummern 1.6.1 bis 1.6.6 sind zusätzlich in einer dem Genehmigungsantrag
beizufügenden Tabelle nach dem Muster des Anhangs zu dieser Anlage zu vermerken
1)
1.7 Ethische Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 3)
1.7.1 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder
Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 7
Abs. 3 Satz 1)
1.7.2 Bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden
wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis vermutlich für
wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher
Probleme von hervorragender Bedeutung ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2)
2 Nachweis 2) der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4
(D 2.1) 32
3) Sofern der Nachweis in einem früheren Antrag gegenüber derselben Behörde erbracht
wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag.
32. Erg.
2.1 Nachweis, dass die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen,
Geräte und sonstigen sachlichen Mittel vorhanden sind
2.2 Nachweis, dass die organisatorischen Voraussetzungen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung
des Tierschutzbeauftragten, gegeben sind
2.3 Nachweis, dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege
der Tiere einschließlich ihrer Betreuung und medizinischen Versorgung sichergestellt ist
3 Verfahren am Versuchsende
Beabsichtigter Verbleib der Tiere:
- Tötung während des Versuchs oder vor Erwachen aus der Narkose oder
- Tötung nach Beobachtungszeit; Angabe der Dauer der Beobachtungszeit oder
- Weiterleben der Tiere ohne Beeinträchtigung des Wohlbefindens
4 Darlegung, dass die Einhaltung der Anforderungen an die Durchführung der Tierversuche
nach § 9 Abs. 1 und 2 und die Durchführung der Aufzeichnungspflicht nach § 9a erwartet
werden kann
5 Angabe, ob der Tierschutzbeauftragte eine Stellungnahme nach § 8b Abs. 3 Nr. 3 abgegeben
hat
6 Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter (§ 8 Abs. 3 Nr. 2)
6.1 Leiter des Versuchsvorhabens
6.1.1 Name und dienstliche Anschrift
6.1.2 Berufsbezeichnung
6.1.3 Nachweis der fachlichen Eignung 3)
6.2 Stellvertretender Leiter des Versuchsvorhabens
6.2.1 Name und dienstliche Anschrift
6.2.2 Berufsbezeichnung
6.2.3 Nachweis der fachlichen Eignung ³)
7 Personen, die im Rahmen der Versuchsdurchführung Eingriffe oder Behandlungen an Tieren
durchführen,
(D 2.1) 33
4) Sofern der Nachweis in einem früheren Antrag gegenüber derselben Behörde erbracht
wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag.
5) Sofern die betreffenden Angaben bereits in einem früheren Antrag gegenüber derselben
Behörde gemacht wurden, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag.
32. Erg.
7.1 Namen und dienstliche Anschrift der Personen und deren Tätigkeit (ausgenommen Betäubung);
Nachweis der erforderlichen Qualifikation 4) (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3); im Falle des § 9
Abs. 1 Satz 4 Hinweis auf eine erteilte Ausnahmegenehmigung
7.2 Im Falle der Betäubung Namen der Personen, die die Betäubung durchführen oder die
Durchführung der Betäubung beaufsichtigen; Nachweis der erforderlichen Qualifikation 4) (§ 9
Abs. 2 Nr. 4 Satz 2)
7.3 Berechtigung der Personen zur Benutzung der Einrichtung, in der die Tierversuche durchgeführt
werden
7.3.1 Angabe, ob die genannten Personen bei der Einrichtung beschäftigt sind
7.3.2 Gegebenenfalls Angabe, ob sie mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters der Einrichtung
zur Benutzung der Einrichtung befugt sind
8 Personen, die für die Pflege, Betreuung und medizinische Versorgung der Versuchstiere
verantwortlich sind
8.1 Name, dienstliche Anschrift und Qualifikation 5) der für die Pflege und Betreuung der Tiere
verantwortlichen Person
8.2 Name, dienstliche Anschrift und Qualifikation 5) der für die medizinische Versorgung
verantwortlichen Person
8.3 Name und dienstliche Anschrift des Tierarztes, dem nach Abschluß des Versuchs die
überlebenden Tiere der in § 9 Abs. 2 Nr. 8 genannten Arten vorgestellt werden
Ort und Datum
Unterschrift des Antragstellers
Anhang zu Anlage 1
(D 2.1) 34
1) Soweit bei gesetzlich vorgeschriebenen Tierversuchen eindeutige Anforderungen vorliegen,
genügt ein Hinweis hierauf.
2) Sofern die betreffenden Angaben bereits in einer früheren Anzeige gegenüber derselben
Behörde gemacht wurden, genügt ein Hinweis auf diese Anzeige.
32. Erg.
Anlage 2
(zu Nummer 7.1.3)
Erforderliche Angaben für die Anzeige
- eines Eingriffs nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
- eines Versuchsvorhabens nach § 8a Abs. 1 und 2,
- der Änderung eines genehmigten Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 7 Satz 2,
- eines Eingriffs oder einer Behandlung nach § 10 oder
- eines Eingriffs oder einer Behandlung nach § 10a des Tierschutzgesetzes
Die vorgenannten Tatbestände werden im Folgenden unter der Bezeichnung "Vorhaben" zusammengefaßt.
Name/Bezeichnung und dienstliche Anschrift des Anzeigenden/der Einrichtung
1 Bezeichnung des Vorhabens einschließlich der internen Kurzbezeichnung und der Rechtsgrundlage
im Tierschutzgesetz (s. Überschrift)
2 Zweck des Vorhabens
3 Angaben zu den für die Verwendung vorgesehenen Versuchstieren mit kurzer Begründung im
Hinblick auf § 9 Abs. 2 Nummer 1 und 2 1)
3.1 Art der vorgesehenen Tiere
3.2 Bei Wirbeltieren, und ggf. bei Cephalopoden oder Dekapoden, die Zahl der vorgesehenen
Tiere
4 Beschreibung des beabsichtigten Vorhabens einschließlich der Betäubung
4.1 Art und Durchführung der vorgesehenen Eingriffe oder Behandlungen
4.2 Angabe, welche Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren unter Betäubung durchgeführt
und welche Betäubungsverfahren dabei angewandt werden sollen
5 Ort und vorgesehener Beginn (Datum) sowie voraussichtliche Dauer des Vorhabens
6 Angaben zu den beteiligten Personen 2)
6.1 Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse des Leiters des Vorhabens
6.2 Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse des stellvertretenden Leiters des Vorhabens
(D 2.1) 35
1) Sofern der Nachweis in einem früheren Antrag gegenüber derselben Behörde erbracht
wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag.
32. Erg.
6.3 Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse der durchführenden Person(en)
6.4 Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse der für die Nachbehandlung der Tiere in
Frage kommenden Personen
7 Bei Vorhaben nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 die Begründung für den Eingriff
8 Bei Vorhaben, die nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 nicht der Genehmigung bedürfen, der Rechtsgrund
der Genehmigungsfreiheit
9 Bei Durchführung mehrerer gleichartiger Vorhaben nach § 8a Abs. 1 und 2, § 10 oder § 10a,
die voraussichtliche Zahl der Vorhaben (§ 8a Abs. 3 Satz 1)
Ort und Datum
Unterschrift des Anzeigenden
Anlage 3
(Zu Nummer 9.1.4.1)
Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach
§ 9 Abs. 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von Tierversuchen
Name/Bezeichnung und dienstliche Anschrift des Antragstellers/der Einrichtung
1 Name, dienstliche Anschrift und Berufsbezeichnungen der Personen, für die eine Ausnahmegenehmigung
beantragt wird
2 Nachweis 1) der Ausbildung und fachlichen Kenntnisse dieser Person
3 Art der Eingriffe oder Behandlungen, die von dieser Person durchgeführt werden sollen
4 Art der Tiere, an denen Eingriffe oder Behandlungen nach Nummer 3 durchgeführt werden
sollen
Ort und Datum
Unterschrift des Antragstellers
(D 2.1) 36
1) Sofern der Nachweis in einem früheren Antrag gegenüber derselben Behörde erbracht
wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag.
32. Erg.
Anlage 4
(Zu Nummer 12.1.1)
Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für das Züchten oder
Halten von Wirbeltieren, die nach
- § 9 Abs. 2 Nr. 7 für Versuchszwecke
oder für die in
- § 4 Abs. 3,
- § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
- § 10 Abs. 1 oder
- § 10a
genannten Zwecke verwendet werden oder für eine solche Verwendung bestimmt sind
(§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes)
1 Name und dienstliche Anschrift des Antragstellers
2 Tätigkeit, für die die Erlaubnis beantragt wird:
- Züchten und Halten der oben genannten Tiere
- Halten der oben genannten Tiere
3 Angabe der Anschrift, wo die Tiere gezüchtet oder gehalten werden sollen
4 Name und dienstliche Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
5 Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
6 Nachweis der beruflichen Qualifikation 1) (z. B. beglaubigte Abschrift von Zeugnissen)
7 Gattung und Höchstzahl der Tiere, die jährlich gezüchtet werden sollen
8 Gattung und Höchstzahl (Bestand) der Tiere, deren Haltung beabsichtigt ist
9 Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen
Ort und Datum
Unterschrift des Antragstellers
(D 2.1) 37
1) Sofern der betreffende Nachweis bereits in einem früheren Antrag gegenüber derselben
Behörde erbracht wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag.
32. Erg.
Anlage 5
(Zu Nummer 12.1.1)
Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, Tiere für andere in
einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten, Hunde auszubilden oder
Tierbörsen durchzuführen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 2c des Tierschutzgesetzes)
1 Name und Anschrift des Antragstellers
2 Art der Einrichtung
3 Anschrift der Einrichtung
4 Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
5 Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
6 Nachweis 1) der beruflichen Qualifikation (z.B. beglaubigte Abschrift von Zeugnissen)
7 Voraussichtliche Art und Höchstzahl von Tieren, deren Aufnahme beabsichtigt ist
8 Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen
Ort und Datum
Unterschrift des Antragstellers
(D 2.1) 38
1) Sofern der Nachweis in einem früheren Antrag gegenüber derselben Behörde erbracht
wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag.
32. Erg.
Anlage 6
(Zu Nummer 12.1.1)
Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, gewerbsmäßig
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, zu züchten oder zu halten,
- mit Wirbeltieren zu handeln,
- einen Reit- oder Fahrbetrieb zu unterhalten,
- Tiere zur Schau zu stellen
oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen
oder
- Wirbeltiere als Schädlinge zu bekämpfen
(§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes)
1 Name und Anschrift des Antragstellers
2 Tätigkeit, für die die Erlaubnis beantragt wird
- Züchten oder Halten von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren
- Handel mit Wirbeltieren
- Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes
- Zurschaustellen von Tieren bzw. Zurverfügungstellen von Tieren zu solchen Zwecken
- Schädlingsbekämpfung
3 Anschrift der Einrichtung, in der die Tiere gehalten werden bzw. im Fall der Schädlingsbekämpfung
des Betriebes
4 Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
5 Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person (beruflicher Werdegang)
6 Nachweis 1) der beruflichen Qualifikation (z.B. beglaubigte Abschrift von Zeugnissen)
7 Je nach Art der beabsichtigten Tätigkeit
- Gattung und Höchstzahl der Tiere, die jährlich gezüchtet werden sollen
- Gattung und Höchstzahl der Tiere, die jährlich gehandelt werden sollen
- Gattung und Höchstzahl der Tiere, deren gleichzeitige Haltung beabsichtigt ist
- im Falle des Reit- oder Fahrbetriebs, des Zurschaustellens von Tieren oder der Schädlingsbekämpfung
zusätzlich Art und Umfang der vorgesehenen Tätigkeit
8 Beschreibung der Räume und Einrichtungen die der Tätigkeit dienen sollen. Im Fall der
Schädlingsbekämpfung zusätzlich Beschreibung der zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen
und Stoffe oder Zubereitungen
Ort und Datum
Unterschrift des Antragstellers
(D 2.1) 39
32. Erg.
Anlage 7
(Zu Nummer 14.1.6.1)
Vordruck für die Niederschrift über die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes
und § 83 Abs. 2 des .......
Verhandelt
.............................., den .................. 20 ...
Vor dem Unterzeichneten erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes
über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547)
und nach § 83 Abs. 2 des .......
Herr/Frau - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Der/Die Erschienene wurde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Obliegenheiten verpflichtet.
Ihr/Ihm wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekannt
gegeben:
§ 133 Abs. 3 - Verwahrungsbruch,
§ 201 Abs. 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,
§ 203 Abs. 2, 4, 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen,
§ 204 - Verwertung fremder Geheimnisse,
§§ 331, 332 - Vorteilsannahme und Bestechlichkeit,
§ 353b - Verletzung des Dienstgeheimnisses,
§ 358 - Nebenfolgen,
§ 97b Abs. 2
i. V. m. §§ 94-97 - Verrat in irriger Annahme eines Staatsgeheimnisses,
§ 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses.
Der/Die Erschienene wurde darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Strafvorschriften auf
Grund der Verpflichtung für ihn/sie anzuwenden sind.
Der/Die Erschienene wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Verletzung seiner/ihrer Obliegenheiten
sowohl bei der Verletzung von Strafvorschriften als auch unabhängig davon zu einer
persönlichen Schadensersatzpflicht führen kann.
Er/Sie erklärt, nunmehr von dem Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein. Er/Sie
unterzeichnet dieses Protokoll nach der Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt
gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift und der obengenannten Vorschriften.
Unterschrift des Verpflichtenden
Unterschrift des Verpflichteten
(D 2.1) 40
32. Erg.
Anhang
zu Anlage 1
(Nummer 1.6.7)
Tabelle 1)
(Anlage zum Genehmigungsantrag)
Bezeichnung des Versuchsvorhabens:
1) Bei Verwendung mehrere Tierarten bitte jeweilige Tierart mehrfache
in den Spalten angeben
²) Nichtzutreffendes streichen
³) Bitte benennen
Eingriffe/Behandlungen, die vorgenommen Eingriffe an
werden ein und demselben
Tier
ohne Betäubung unter Betäubung (Nummer kei- gerin- mäßi- erhebli- < 1 1-7 7- 30 > 30
(Nummer 1.6.3) (Nummer 1.6.2) 1.6.4) ne ge ge che Tag Tage Tage Tage
erwartete Belastung (Nummer 1.6.5)
Grad Dauer
l. Applikation und Punktion ohne Erzielen von Krankheitszuständen
2. Infektionsversuche
3. operative Eingriffe unter Narkose ohne Wiedererwachen
4. andere operative Eingriffe
4.1 Bauch-/Brusthöhle 1)
4.2 Bewegungsapparat
4.3 ZNS/Sinnesorgane
(Auge, Nase, Ohr) ²)
4.4 andere ²)
5. Physikalische Einwirkungen mit/ohne ²) Schleimhautbeschädigung
5.1 Bestrahlung
5.2 Elektroschocks
5.3 Traumatisierungen
5.4 Verbrennungen
5.5 andere ³)
6. Schmerzerzeugung
7. Toxizitätsuntersuchungen
7.1 akut
7.2 subakut
7.3 chronisch
8. Verhaltensbeeinträchtigungen
8.1 aversives Lernen
8.2 Deprivationen
8.2.1 sozial
8.2.2 Schlaf
8.2.3 Wasser
8.2.4 Futter
8.2.5 Bewegung
8.3 Überreizung (Stress)
8.4 andere ³)
9. andere Eingriffe/ Behandlungen ³)





