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Bullenreiten und Tierschutzrecht

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Das im Rahmen einer Rodeo-Veranstaltung auf dem Nürburgringgelände am Samstag geplante Bullenreiten darf nicht stattfinden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Landkreis Ahrweiler nahm die dem Antragsteller, einem Rodeo-Veranstalter, vom Landkreis Darmstadt-Dieburg erteilte Erlaubnis für die Zur-Schau-Stellung von Bullen in der Rodeo-Disziplin „Bull Riding ohne Einsatz von Flankengurt und Sporen oder vergleichbare Hilfsmittel” zurück mit der Begründung, bei dem Bullenreiten handele es sich um Darbietungen, bei denen das natürliche Abwehrverhalten des Rindes für Showzwecke instrumentalisiert werde. [...]

Bericht: DER SOZIALTICKER

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