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Gericht: Gesetzgeber muss Restrisiko bei gefährlichen Hunden nicht hinnehmen

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Urteil vom 15. November 2007 - OVG 5 A 1.06 -

In einem Normenkontrollverfahren hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin – Brandenburg entschieden, dass die Brandenburgische Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 (GVBl. II S. 458) rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Ein wesentlicher Punkt der Brandenburgischen Hundehalterverordnung besagt, dass die, als unwiderlegbar angenommene Gefährlichkeit der Hunderasse American Staffordshire Terrier, nicht durch einen erfolgreich absolvierten Wesenstest wiederlegt werden kann. Das OVG kommt zu dem Schluss, das dass Haltungsverbot für Hunde dieser Rasse als auch der Leinen- und Maulkorbzwang für den besherigen Bestand, rechtmäßig sind.

Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Der Verordnungsgeber habe in zulässiger Weise regeln dürfen, dass die Gefährlichkeit solcher Hunde nicht durch einen so genannten Wesenstest widerlegt werden kann. Nach dem ihm zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraum habe der Verordnungsgeber im Hinblick auf das hohe Rechtsgut des Lebens und der Gesundheit der Bürger, die vor gefährlichen Hunden geschützt werden sollen, das Restrisiko, das auch nach einem erfolgreich verlaufenen Wesenstest verbleibe, nicht in Kauf nehmen müssen.


Kommentar

Lassen Sie uns das Wesen dieses Urteils, ohne die Emotionen die das Thema „Kampfhunde“auslösen, und ohne persönliche Interessen und ohne juristische Fachkenntnisse, betrachten und analysieren.

Dieses Urteil bezieht sich zwar auf sog. Kampfhunde, der Kern der Aussage ist jedoch der, das der Rechtsgeber „kein Restrisiko“ in Kauf nehmen muss. Wörtlich:“Nach dem ihm zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraum habe der Verordnungsgeber im Hinblick auf das hohe Rechtsgut des Lebens und der Gesundheit der Bürger, die vor gefährlichen ?XX? geschützt werden sollen, das Restrisiko, das auch nach einem erfolgreich verlaufenen XYtest verbleibe, nicht in Kauf nehmen müssen.“

Ein Restrisiko besteht nicht nur bei sog, Kampfhunden, sondern bei allen Hunden, ebenso wie bei allen anderen Tieren incl. aller Haus- und Nutztiere. Es besteht ein Restrisiko von, auf den Menschen übertragbaren Infektionskrankheiten oder Allergieauslösern bei Kleintieren und Vögeln; es besteht ein Restrisiko bei der Haltung von Reptilien; es besteht ein Restrisiko bei Pferden, Rindern, Schweinen usw. Ein Restrisiko besteht grundsätzlich bei allem, womit sich der Mensch umgibt, was er tut und womit er umgeht. Die Gründe für Unfälle sind immer die gleichen - falsche Handhabung aus Unkenntnis, Unaufmerksamkeit, Unvorsichtigkeit, Nachlässigkeit oder Selbstüberschätzung und manchmal werden sie bewusst herbeigeführt.

Das dem so ist, ist den Richtern des Oberverwaltungsgerichts Berlin – Brandenburg ebenso bekannt, wie der Umstand, das es keinen wissenschaftlich haltbaren Anhaltspunkt für eine überproportionale Gefährlichkeit sog. Kampfhunde gibt und auch der Rechts- bzw. Verordnungsgeber ist bis jetzt jedes statistische Indiz dafür schuldig geblieben.

Das allein macht dieses Urteil zu einem gefährlichen politischen Manöver.

Mit Ausnahme politischer Interessen, gibt es keinen Grund, keine haltbaren Argumente für die Brandenburgische Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 . Das hohe Rechtsgut des Lebens und der Gesundheit der Bürger wird als Krücke missbraucht, um eine Verordnung zu legitimieren, die einzig dem Zweck dient, von der sozialen Inkompetenz der Verordnungsgeber abzulenken und den aufgewiegelten Pöbel zu beruhigen.

Bei näherem Hinsehen, erinnert alles sehr stark an das antike Rom. Der Senat ist immer noch ein Senat. Heute ist es der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin – Brandenburg, die Rolle des „göttlichen Kaisers“ Nero, der damals Rom niederbrannte, hat der Verordnungsgeber übernommen, statt der Christen von damals werden heute sog. Kampfhunde auf dem politischen Scheiterhaufen verbrannt- nur der Pöbel, die, die alles glauben und sich, ohne nachzudenken, jeden Mist zu eigen machen, wenn er ihnen nur oft genug vorgekaut wird, ist immer noch der gleiche wie vor rund 2000 Jahren.

Macht der Grundsatz Schule, dass das hohe Rechtsgut des Lebens und der Gesundheit der Bürger, jederzeit herangezogen werden kann, um per Verordnung jedes Restrisiko auszuschließen, wäre das der erste und zugleich folgenreichste Schritt in Richtung einer vollständigen Entrechtung des Menschen.

Mit diesem Grundsatz, diesen Argumenten, ließe sich nahezu jedes Recht auf freie Wahl sozialer Kontakte, Tätigkeiten, Berufen usw.aushebeln.

Andererseits kommt aber wohl niemand auf die Idee dieser Argumentation zu folgen, wenn es um errechenbare Gefahren oder subjektive Ängste der Menschen geht.


Uwe Peter Willemsen

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