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§11 Tierschutzgesetz- Laut Bundeverwaltungsgericht nicht bindend für „private Pflegestellen“.

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§11 Tierschutzgesetz- Laut Bundeverwaltungsgericht nicht bindend für „private Pflegestellen". - Sieg oder Niederlage für den Tierschutz? - Durchbruch oder Eigentor?

Laut einer Pressemitteilung des Bundeverwaltungsgericht Leipzig ist die „Organisation von Pflegestellen für Tiere in Privatwohnungen nicht erlaubnispflichtig".

Aktenzeichen BVerwG 7 C 9.08 - Urteil vom 23. Oktober 2008

Sobald das Urteil verfügbar ist, was nach Angaben des Bundesverwaltungsgericht noch einige Wochen dauern kann, wird dieses auf Tierschutz Schattenseiten eingestellt und nachfolgende Erklärungen und Kommentare werden ggf. ergänzt bzw. überarbeitet werden.

Die Kläger in vorliegendem Fall waren der Tierschutzverein Neuss , der allerdings nach Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf und das Oberverwaltungsgericht Münster auf eine weiterführende Verfolgung des Rechtsweges verzichtete und einer außergerichtliche Einigung mit dem zuständigen Veterinäramt  den Vorzug gab, und dem Tierschutzverein „Aktionsgemeinschaft für Tiere e.V. unter der Leitung von Frau Christa Becker.

Hier die nochmals die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht (Link) vom 23.10.2008

Auch die Rechtsvertretung der klageführenden Partei hat zu dieser Rechtsfrage zwei Presseerklärungen gegeben, die sich allerdings in wesentlichen Kernaussagen widersprechen.  In der Presseerklärung 1. sagt die Kanzlei Rechtsanwälte Wolf & Partner / Köln Düsseldorf Bonn wörtlich: „Unser Verein verfügt über ein Tierheim, aber nicht im Kreis Mettmann. Hier arbeiten wir mit sogenannten Pflegestellen". In der Presseerklärung 2. sagt die Kanzlei Wolf & Partner auf der Seite 1 über ihre Mandantin: Der eingetragene, gemeinnützige Verein Aktionsgemeinschaft für Tiere Langenfeld/Monheim e.V. betreibt Tierschutz, ohne allerdings ein eigenes Tierheim zu besitzen.

Die aufgenommenen Tiere werden in sogenannten „Pflegestellen" untergebracht.

Auf der Seite 2 der selben Presseerklärung schreiben Wolf & Partner: „Der Verein verfügt in Gebieten anderer Amtsveterinäre bereits über Tierheime und hat für diese selbstverständlich Erlaubnisse gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz erhalten".

Tierschutz Schattenseiten:
Betreibt die Tierschutzorganisation „Aktionsgemeinschaft für Tiere Langenfeld/Monheim e.V." nun ein Tierheim im Sinne des Tierschutzgesetzes, oder nicht, oder nur nicht im Amtsbezirk Mettmann? Auf der Homepage der Klägerin findet sich jedenfalls kein Hinweis auf ein ordentliches Tierheim.

Nach Auffassung von Tierschutz Schattenseiten wäre dies nicht nur juristisch unterschiedlich zu bewerten. Viele Tierheime, unter ihnen auch städtische, arbeiten mit privaten Pflegestellen. Diese stehen aber meist in engem Kontakt mit der Tierheimleitung bzw. den verantwortlichen, häufig qualifizierten Tierpflegern. Dies macht erfahrungsgemäß einen eklatanten Unterschied in der Qualität der Tierpflege aus.

Zitat AGT: [Grundsätzlich sind wir der Meinung, dass auch in TSV mit Pflegestellenkonzept Fachwissen vorhanden sein muß, allein schon den Tieren zuliebe. In der AGT gibt es z.Z. 17 Mitarbeiterinnen, die das sog. §11-Seminar des LTSB erfolgreich besucht haben.]

Sollte dies den Tatsachen entsprechen und würden/werden die Pflegestellen regelmäßig durch die qualifizierten Mitarbeiter der Klägerin betreut, wäre die Untersagung durch den Kreis Mettmann tatsächlich überflüssig und die Klage durch die AGT, im Einzelfall AGT, berechtigt und sinnvoll gewesen.

Ein Urteil mit Folgen

Das Bundesverwaltungsgericht argumentiert in der Hauptsache wie folgt: [Eine Einrichtung ist nur dann einem Tierheim ähnlich - und deshalb erlaubnisbedürftig -, wenn die Gründe, die für die Erlaubnispflicht eines Tierheims sprechen, bei der "ähnlichen Einrichtung" in gleicher Weise bestehen. Auf die von dem Kläger organisierte vorübergehende Unterbringung der Tiere in verschiedenen Pflegestellen trifft das nicht zu. In einem Tierheim werden viele Tiere an einem Ort zur gleichen Zeit gehalten. Daraus ergeben sich einerseits besondere Anforderungen an eine dem Tierschutzrecht entsprechende artgerechte Unterbringung der Tiere und an die Fachkenntnisse des Leiters. Andererseits rechtfertigen diese Besonderheiten auch das Erfordernis einer vorherigen behördlichen Prüfung und Erlaubnis.]

Von vielen Tierschutzvereinen und solchen, die sich für solche halten oder ausgeben, wird dieses Urteil bejubelt werden. Ein Urteil, dessen Kernaussage lautet- wer in der Lage ist eine Satzung zu verfassen oder abzuschreiben kann einen Tierschutzverein oder eine Tierschutz gGmbH gründen und führen. Dieser Verein oder diese gGmbH kann sich in Ost- und Südeuropa Tiere beschaffen, diese nach Deutschland verbringen, sie bei irgendwelchen Privatpersonen deponieren und sie schließlich vermitteln bzw. verkaufen, ohne das auch nur ein Mitglied dieses Vereins oder dieser Gesellschaft, eine mit der Pflege betraute Person oder eine angestellte Person, über irgendeine, auch noch so geringfügige oder fragwürdige Qualifikation verfügen müsste oder diese nachzuweisen hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass Fachkenntnisse nur dann erforderlich sind, wenn „viele" Tiere zur gleichen Zeit am selben Ort gehalten werden (sollen). Daraus wird deutlich, das sich das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise mit dem Wesen der Problematik der Tierbetreuung auseinandergesetzt hat, oder dieser, aus nicht ermittelbaren Gründen keine Bedeutung beigemessen hat.

Die individuellen Ansprüche eines Tieres an seinen Halter oder Betreuer unterscheiden oder verändern sich nicht mit der Anzahl der gehaltenen Tiere. Bei verhaltensauffälligen Tieren, Tieren mit bestimmten erworbenen oder durch Prägung verursachten Verhaltensmustern oder Krankheiten und Behinderungen, ist zur Haltung, Pflege oder Therapie ein entsprechendes Maß an Fachkenntnis, also eine angemessene Qualifikation der betreuenden Person erforderlich. Der Anspruch an die Fachkenntnis/Qualifikation ist abhängig von der Disposition des Individuums und nicht von der Anzahl von Individuen. Eine Tatsache, die vom Bundesverwaltungsgericht völlig außer Acht gelassen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass Fachkenntnisse nur dann erforderlich sind, wenn „viele" Tiere zur gleichen Zeit am selben Ort gehalten werden (sollen).

Diese Aussage ist der Pressemitteilung, nicht dem Urteil entnommen. Der Ausdruck „VIELE" gibt aber allein schon hinreichenden Grund zur Kritik und wird in diesem Zusammenhang vermutlich noch zu weiteren Gerichtsprozessen führen. Es wird einer juristischen Klärung bedürfen, wie der Begriff "viele Tiere" zu verstehen ist und welche Tiere, private Tiere, Tiere aus gewerblichen Betrieben oder Pflegetiere wie zu bemessen sind.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, das in einem Tierheim viele Tiere zur gleichen Zeit gehalten werden, in einer Pflegestelle aber nur wenige.

Beispiel:
Tierheim A ist in seinen Räumen auf die Unterbringung von max. 12 Hunden, 20 Katzen und 30 Kleintieren ausgelegt. In dem Tierheim arbeiten die Tierheimleiterin, zwei ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und eine 1Euro Kraft. Die Anzahl der zu betreuenden Tiere pro Person beträgt also 15,5. Tierheim A bedarf der Genehmigung zur Führung eines Tierheims durch das Veterinäramt. Qualifikation erforderlich: ja

Der Musher B hat ein A-Team von 12 Schlittenhunden mit denen er Rennen fährt.  Ein angestellter Doghandler betreut das B-Team mit 16 Hunden. Vier weitere alte Hunde leben im Haus des Mushers. Der Musher nimmt von einem Tierschutzverein 3 weitere Hunde in Pflege. Zusammen hat der Musher also 35 Tiere. Die Anzahl der zu betreuenden Tiere pro Person beträgt also 17,5. Musher B bedarf keiner Genehmigung durch das Veterinäramt. Qualifikation erforderlich: nein

Familie C besteht aus dem  berufstätigen Familienvater, der Mutter, einer 16jährigen Tochter und einem 7jährigem Sohn. Im Zimmer des Sohnes steht ein Hamstergehege mit aktuell 8 Tieren. Die Tochter züchtet Farbmäuse- aktuell 26 Tiere. Im Wohnzimmer steht ein Meerwasseraquarium mit 21 Tieren. Außerdem gehören 4 Freigängerkatzen und 2 Hunde zur Familie. Von dem Tierschutzverein XY übernimmt Familie C einen Pflegehund. Insgesamt also 62 Tiere.  Die Anzahl der zu betreuenden Tiere pro rechtsfähiger Person beträgt also 62. Familie C bedarf keiner Genehmigung durch das Veterinäramt. Qualifikation erforderlich: nein

Das avisierte Ziel des Tierschutzverein „Aktionsgemeinschaft für Tiere e.V., Rechtssicherheit für Tierschutzvereine und Pflegestellen zu erlangen, ist nicht erreicht worden!

Rechtssicherheit wurde nur in so fern erreicht, dass

  1. keine für einen Tierschutzverein tätige Pflegestelle, die nur wenige Tiere im Auftrag des Tierschutzvereins betreut, über eine ihrer Tätigkeit entsprechende Qualifikation verfügen muss;

  2. Tierschutzvereine die ausschließlich mit Pflegestellen arbeiten, keinerlei Kontrolle durch die Veterinärbehörden mehr unterliegen und

  3. Pflegestellen nicht durch die Veterinärämter kontrolliert werden.

Real ergeben sich aber aus der erlangten Rechtssicherheit im Bezug auf §11 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes neue Rechtsunsicherheiten in der selben Rechtsvorschrift und eine ganze Reihe weiterer Rechtsunsicherheiten aus unterschiedlichen Rechtsbereichen.

Hintergrund der Klage war die Angabe der Klägerin, dass in den Pflegestellen maximal 2 Hunde oder 4 Katzen gehalten werden und dass allein 17 Mitarbeiterinnen der Klägerin über den Qualifikationsnachweis gemäß §11 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes verfügen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt in seinem Urteil, dass Pflegestellen deshalb über keine Qualifikation und Genehmigung zum Betrieb einer Tierheimähnlichen Einrichtung bedürfen, weil sie im Gegensatz zu einer Tierheimähnlichen Einrichtung nur wenige Tiere betreuen.

Rechtsunsicherheit und Fragen auf Grund dieser Definition:

  1. Wie viele Tiere sind im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts „wenige" Tiere, deren Haltung im Auftrag eines Tierschutzvereins, nicht Genehmigungspflichtig sind?

  2. Bezieht sich die Definition des Bundesverwaltungsgerichts nur auf Anzahl von Pflegetieren einer Art oder auf die absolute Anzahl gehaltener Tiere einer Art?

  3. Bezieht sich die Definition des Bundesverwaltungsgerichts nur auf Anzahl von Pflegetieren einer Art oder auf die absolute Anzahl von Pflegetieren unterschiedler Arten? Zum Beispiel: 2 Hunde, 3 Katzen, 2 Hamster, 4 Kaninchen, 2 Vögel = 13 Pflegetiere

  4. Bezieht sich die Definition des Bundesverwaltungsgerichts nur auf die Übernahme von Pflegetieren einer Tierschutzorganisation, oder gilt die Pflegestelle auch dann nicht als Tierheimähnliche Einrichtung, wenn Pflegetiere unterschiedlicher Art von unterschiedlichen Tierschutzorganisationen aufgenommen werden?

  5. Bezieht sich die Definition des Bundesverwaltungsgerichts nur auf Anzahl von Pflegetieren einer oder unterschiedlicher Arten, also die absolute Anzahl von Pflegetieren, oder sind privat gehaltene Tiere, einer oder unterschiedlicher Arten der absoluten Anzahl von Tieren zuzurechnen?

  6. Bezieht sich die Definition des Bundesverwaltungsgerichts auf die absolute Anzahl von Tieren, die von der mit der Pflege der Pflegetiere beauftragten Person gehalten werden, oder auf die absolute Anzahl von Tieren die in diesem Haushalt von vollumfänglich rechtsfähigen Personen gehalten werden, oder auf die absolute Anzahl von Tieren, die in diesem Haushalt von vollumfänglich rechtsfähigen, eingeschränkt rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personen gehalten werden?

  7. Eine Pflegestelle nimmt Pflegetiere mehrerer Tierschutzorganisationen auf. Wenn die Pflegestelle aufgrund der Anzahl der tatsächlich gehaltenen Tiere, eigener als auch Pflegetieren, nach der Definition des Bundesverwaltungsgerichts keine Pflegestelle (Privatperson), mehr sondern eine genehmigungspflichtige Tierheimähnliche Einrichtung ist, die Pflegestelle sich dessen in Ermangelung einer geeigneten Qualifikation aber nicht bewusst ist, wie ist dann der Rechtsweg? Trägt die Pflegestelle die Verantwortung, einer der beteiligten Tierschutzvereine- wenn ja, welcher- oder alle beteiligten Tierschutzvereine?

Das sind bis jetzt nur die Rechtsunsicherheiten, die sich aus dem Urteil in Bezug auf das Tierschutzgesetz ergeben.

  1. Baurecht: Wird das Baurecht durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berührt? Wenn nicht, dann betreibt der Betreiber einer Pflegestelle eine Tierpension oder Tierheimähnliche Einrichtung. Für diese wäre vor der Aufnahme einer Tätigkeit als „Pflegestelle" ein Nutzungsänderungsantrag zu stellen. Dieser wäre durch den Wohnraumeigentümer zu stellen und vom Bauamt stattzugeben. Zur Bewilligung des Nutzungsänderungsantrages muss der Wohnraum aber vom Veterinäramt auf seine Eignung hin beurteilt werden. Das Veterinäramt darf den Wohnraum aber aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen den Willen des Wohnraumbesitzers (Pflegestelle) betreten. Rechtsfrage(n):1. Kann das Bauamt einem Antrag auf Nutzungsänderung hinsichtlich dem Betrieb einer Tierpension/Tierheimähnlichen Einrichtung stattgeben, ohne die Zustimmung des Veterinäramtes einzuholen? 2. Darf das Bauamt eine Genehmigung verweigern, weil aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht alle erforderlichen Daten ermittelt werden können? Konsequenz: Nach der neuen Definition des Tierschutzgesetzes ist eine Pflegestelle „keine" Tierheimähnliche Einrichtung, weshalb das Veterinäramt die Pflegestelle nicht kontrollieren darf. Gemäß dem Baurecht ist eine Pflegestelle aber Tierpension, die nur genehmigt werden kann, wenn das Veterinäramt zustimmt. „Sein oder nicht sein, das ist hier die Frage" über die sich die Juristen noch vor den Verwaltungsgerichten zu streiten haben werden. (nach Rechtsauffassung des Autors)

  2. Steuerrecht 1. : Wenn eine Pflegestelle nicht als Tierpension oder Tierheimähnliche Einrichtung anzusehen ist, ist sie folgerichtig eine Privatperson. Eine Privatperson muss aber einen Hund über den gesamten Zeitraum in dem ein Hund durch diese Person gehalten wird, in vollem Umfang versteuert werden. Das gilt auch dann, wenn der Tierschutzverein für den der Hund aufgenommen wird, von der Hundesteuer befreit ist. Das Urteil vom 26.05.2008 (Az.: 2 S 1025/06) ist rechtskräftig.

  3. Steuerrecht 2. : Jede Zahlung eines Tierschutzverein an die Pflegestelle oder die vollständige oder teilweise Überlassung der Vermittlungsgebühr, stellt ein Nebeneinkommen dar und muss von der Pflegestelle voll versteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Zahlung oder Überlassung von Geldern um einen reinen Unkostenersatz handelt. Ein finanzieller Verlusst der Pflegestelle kann praktisch nur dadurch vermieden werden, wenn die Unkosten für die Pflege des Tieres die Höhe des Betrages nicht überschreitet, den die Pflegestelle steuerlich, als Spende an den Verein, absetzen kann.

  4. Versicherungsrecht: Gemäß der Definition des Tierschutzgesetzes durch das Bundesverwaltungsgerichts, bedarf die, für die Pflege eines Tieres verantwortliche Person, weder einer geeigneten Qualifikation, noch einer besonderen Erlaubnis um Tiere für Andere in Pflege zu nehmen. Versicherungsrechtlich haftet der Versicherungsgeber eines Versicherungsnehmers aber nur in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer oder die Person, in dessen Auftrag ein Tier betreut wird, über die geeigneten Qualifikationen und Fähigkeiten besitzt, einen Schadensfall abzuwenden. Die Rechtsfrage lautet also: Betreibt eine Person, die als Pflegestelle für einen Tierschutzverein tätig ist, auch nach versicherungsrechtlicher Definition „nur" eine Pflegestelle, oder eine Tierpension/Tierheimähnliche Einrichtung, zu deren Betrieb aus versicherungsrechtlicher Sicht, weiterhin der Qualifikationsnachweis und die Betriebsgenehmigung gemäß des Tierschutzgesetzes erforderlich wäre? Wer haftet im Schadensfall? Welche Nachteile ergeben sich für Schäden Dritter. Über diese Fragen werden Juristen noch vor den zuständigen Gerichten zu streiten haben. Spätestens im Schadensfall.

Weitere Rechtsgebiete.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes definiert in seiner Presseerklärung nicht die Art der Tiere, für deren Haltung in geringer Stückzahl, keine Genehmigung gemäß des Tierschutzgesetzes erforderlich ist. Es definiert ebenfalls nicht, ob und inwieweit andere, die Haltung von Tieren betreffende Rechtsvorschriften tangiert werden.

Kampfhunde : (Anmerkung des Autors: Der Begriff „Kampfhunde" ist hier nur und ausschließlich als umgangssprachlich und allgemeinverständlicher Überbegriff gewählt. Gemeint sind Hunde, die aufgrund selektiver Zucht, durch selektive Zucht und dadurch möglicherweise bedingter, rezessiver Genese, durch gezielte, zweckgerichtete Misshandlung, oder durch unbeabsichtigte Fehlprägung zu latent oder eindeutig überproportionalem Aggressionsverhalten neigen.  Zu diesen gehören leider auch einzelne Individuen, die aus politischen Gründen, keinesfalls jedoch aufgrund wissenschaftlich haltbarer Argumente oder Erkenntnisse, den gefährlichen Rassen zuzurechnen sind. Die Meinung, Hunde bestimmter Rassen seien allein aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit gefährlich als andere Rassen ist unhaltbar. Der Autor macht sich diese Meinung auch nicht zu eigen.] Rechtslage. Durch die  Gesetze und Verordnungen zum Umgang mit gefährlichen und vermeintlich oder tatsächlich überproportional aggressiven Hunden, umgangssprachlich als „Kampfhundegesetze / Kampfhundeverordnungen" bezeichnet, ist eindeutig und unmissverständlich geregelt, in welchem Bundesland, Tierheime und Privatpersonen, wie zu verfahren haben , welche Qualifikationen (Sachkunde, körperliche Konstitution und uneingeschränkte Rechtsfähigkeit) nachgewiesen werden müssen, welche räumlichen Ansprüche hinsichtlich der Gefahrenprävention befriedigt werden müssen, unter welchen Umständen diese Hunde geführt werden dürfen unsw. Tierheime als auch Halter dieser  Hunde müssen in fast allen Bundesländern u.a. ein Führungszeugnis der Klasse O vorweisen und zur Erlangung der Haltungsgenehmigung eine Einschränkung des Artikel 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) in Kauf nehmen. Die Klägerin empfand die Einschränkung des Artikel 13 GG für Pflegestellen als unverhältnismäßig.  Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zu der Auffassung, dass Pflegestellen keiner Genehmigungspflicht unterliegen, weil sie nur wenige Tiere halten und deshalb nicht mit einer Tierpension oder Tierheimähnlichen Einrichtung gleichzusetzen sind. Andererseits können Pflegestellen nach Rechtsauffassung des Autors aber nicht mit Privatpersonen gleichgestellt werden, weil sie in bedingt öffentlichem Interesse und im Auftrag Dritter, Tiere für Andere aufnehmen, pflegen und möglicherweise therapieren. Nach Rechtsauffassung des Autors sind Pflegestellen daher weder als Tierheime/Tierheimähnliche Einrichtungen, noch als Privatpersonen zu klassifizieren. Folgerichtig existiert derzeit, bedingt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht, für Pflegestellen keinerlei Rechtsvorschrift darüber, wie sie selbst oder der auftraggebende Verein, mit vermeintlich oder tatsächlich gefährlichen Hunden zu verfahren haben. Da Pflegestellen laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über keinerlei Qualifikation verfügen müssen, müssen diese auch nicht wissen, das die Haltung gefährlicher Hunde überhaupt mit Auflagen verbunden sein könnte.

Horrorszenario- theoretisch könnte jeder Tierschutzverein, jeder Person die bereits wegen Körperverletzung oder illegalem Aggressionstraining von Hunden straffällig geworden ist, bereits mit einem absoluten Tierhaltungsverbot belegt ist, gleich mehrere, hochgradig aggressive und gefährliche Hunde in Pflege geben. Die Tierschutzvereine dürfen keine persönlichen Daten abfragen und die Veterinärämter dürfen keine Pflegestellen kontrollieren. Grundsätzlich könnte jede Gruppe Neo Nazis einen Tierschutzverein gründen und jedes Mitglied als Pflegestelle führen und mit „wenigen" Kampfhunden belegen.

Die bestehenden Rechtsvorschriften sind nicht eindeutig. Die Behörden könnten zwar aufgrund verschiedenster Rechtsvorschriften eingreifen, diese sind aber sämtliche nicht zwingend rechtsverbindlich und lassen den Rechtsweg durchaus zu. Zudem hätte ein Einspruch des Tierschutzvereins oder der Pflegestelle, durchaus „aufschiebende Wirkung", wenn eine Untersagung der Tätigkeit oder Haltung auf entsprechenden Rechtsvorschriften beruhen würde.

Diesen, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht hervorgerufenen Umstand, kann und wird der Rechtsgeber nicht hinnehmen.

Ob und in wie weit diese Einschätzung der Rechtslage zutreffend und möglicherweise rechtsverbindlich ist, wird höchstwahrscheinlich vor den Verwaltungsgerichten zu klären sein.

Ob und wie weit sich dieses Urteil auf die Haltung von gefährlichen Reptilien, Exoten und/oder geschützte Arten auswirken wird, wird hier nicht weiter erörtert.

Die Veröffentlichung des Gerichtsurteils und seine exakte Begründung bleibt abzuwarten. Es steht aber schon jetzt fest, das die Rechtssicherheit für Pflegestellen eher reduziert als gestärkt wurde.

Andererseits ist zu befürchten, das durch die neu gewonnene, scheinbare Rechtssicherheit, die Zahl der Pflegestellen, insbesondere die Zahl der definitiv völlig unqualifizierten Pflegestellen, dramatisch zunehmen wird.

Damit würde nicht nur die Quantität der Hundeimporte aus Ost- und Südeuropa insgesamt drastisch ansteigen, auch die Zahl der verhaltensauffälligen Hunde, die dann aufgrund ihres Verhaltens von einer inkompetenten Pflegestelle zur nächsten verschoben würden, würde sich drastisch erhöhen.

Zu befürchten steht ebenso, das die Zahl von Tierabgaben durch Pflegestellen an Tierheime und die Aussetzungen von Tieren, in vergleichbarem Verhältnis zunehmen werden, weil weiterhin nie genug Pflegestellen existieren werden und frei gewordene Pflegestellen auch weiterhin, sofort durch neue Importe belegt werden.

Niemand weiß das besser als die Tierschutzvereine selbst.

Die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gewonnene „Rechtssicherheit" wird zu einer dramatischen Qualitätsminderung der Tierschutzarbeit als solcher führen, mit desaströsen Folgen für die Tiere. „Operation gelungen, Patient tot".

Tierschutz Schattenseiten appelliert  an die Betreiber der großen Tiervermittlungsportale ihren eingeschlagenen Kurs beizubehalten und nur solche Tierschutzorganisationen für die Tiervermittlung zuzulassen, deren Pflegestellen über eine persönliche Qualifikation gemäß § 11 TSG verfügen und deren Einrichtungen in jeder juristischen Hinsicht genehmigt sind.

Tierschutz Schattenseiten appelliert  an alle seriösen und fachlich kompetenten Tierschutzorganisationen, trotz dieses Urteils nicht die Konfrontation mit den Veterinärbehörden zu suchen und nur fachlich, gemäß §11 TSG qualifizierte, zuverlässige Pflegestellen zuzulassen, die nachweislich über alle Genehmigungen zum Betrieb einer „Tierheimähnlichen Einrichtung" verfügen.


Kommentare (1)
Tierpension
1 Freitag, den 28. Mai 2010 um 18:00 Uhr
???
Hallo.
Da mein Mann und ich für 3 Wochen in den Urlaub fahren haben wir unserem Hund in eine Tierpension angemeldet. Der Hund war schon mal in der selben Pension. Als ich ihn wieder unangemeldet abholte, war er total verdreckt. Sie sagte darauf hin, dass sie bestimmte Zeiten hat andenen die Hunde dann auch sauber abgeholt werden können. Ich glaubte das auch so.

Da hier leider sehr rar Hundesitter gibt meldete ich unseren Hund dort wieder an. Hörte dann von sehr Vielen, dass die Frau die Hunde alleine lässt und woanders Hunde das Fell frisiert.

Ich mache selber Hundesitting und genau der Besitzter erzählte mir, dass er seinen Hund dort für ein paar tage ließ aber nach ihn sehen wollte und niemand war da. Den ganzen Tag nicht. Er war mehre Tage dort hin gefahren und der Hund weinte, war immer alleine. Er wollte shcon die Scheiben einschmeißen und seinen Hund dort raus holen.

Ich habe den Hund dann mit einer Lüge wieder dort abgemeldet, mochte die Wahrheit nicht sagen, dass sie einen schlechten Ruf hat. Sie erzählte mir bei der Anmeldung ihre Probleme, dass die Leute über sie reden und sie im Winter ganz wenig Tiere zur Betreuung hatte. Wenig Geld. Und sie ist sehr neugierig.
Sie fragte mich auch danach, ich mochte aber nichts sagen, weil ich unseren Hund ja dort unter bringen wollte.
Dann entschloss ich mich den Hund lieber wieder abzumelden mit einer Lüge. Mein Mann hätte einen Unfall gehabt. Sie fargte mich nach Dingen die ihr nichts angeht. Vorallem wenn es wahr gewesen wäre fragt man doch nicht wie und was und wo.
Da ihre Pension schlecht läuft glaubte sie mir das inncht und stellte Nachforschungen an. Sie rief in der Firma meines Manne an. Ich hatte es im Gefühl, dass sie das vorhatte, und wollte meinen Mann vorwarnen, kam aber durch einen Besuch nicht dazu. Ist diese Frau befugt uns zu kontrollieren? Was kann ich dagegen unter nehmen. Auch wenn ich gelogen habe bin ich der Meinung, dass es ihr nichts angeht warum ich meinen Hund woanders hingebe, und dass sie nicht das Recht hat Nachforwschungen an uns zu stellen und vorallem meinen Mann auf der Arbeit zu stören und zu belästigen.

Danke dür eine Antwort

Sabine Runge

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Antwort von TS

Hallo Frau Runge,

es ist nicht gerade die feine Art, Ihnen hinterherzuschnüffeln, verboten ist es aber nicht. Es sei denn, Ihre Persönlichkeitsrechte würden verletzt. Wenn die Pensionsleiterin nur einmal bei dem Arbeitgeber Ihres Mannes angerufen hat, ist das auch keine Belästigung.

Andererseits wäre es aber nur fair von Ihnen gewesen, klipp und klar zu sagen: Ich habe dies und das über Sie gehört, bitte nehmen Sie Stellung dazu.

Wenn die Tiere nicht ordnungsgemäß versorgt werden, ist das Sache des Gewerbeamtes und des Veterinäramtes.

Mit freundlichen Grüßen
Uwe Peter Willemsen

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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 13. Januar 2009 um 12:39 Uhr