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Gnadenhof Momo - Oberverwaltungsgericht urteilt zum Nachteil von Familie Bennefeld

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Unter der Überschrift „Gnadenhof Momo - Oberverwaltungsgericht bestätigt Veterinäramt vollständig“ berichtet Frau Burger, Betreiberin von Doggennetz, mit „Gericht gibt Veterinäramt volle Rückendeckung“ übertitelt die Sulinger Kreiszeitung ihren Artikel und Zergportal weist unter der Überschrift „Dörrieloh: Betreiberin des Gnadenhofs M. unterliegen auch vor dem OVG Lüneburg“ auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg mit dem Aktenzeichen 11 ME 549/10 hin.
Allen Meldungen ist gemein, dass das Urteil des OVG Lüneburg recht frei Interpretieren. So schreibt Frau Burger auf Doggennetz: [..Aber das Oberverwaltungsgericht bestätigt: „Der Landkreis hat exakt und richtig gehandelt.“]. Laut der Sulinger Kreiszeitung soll der erste Kreisrat Wolfram van Lessen dem Kreisrat erklärt haben, dass OVG habe bestätigt, dass der exakt und richtig gehandelt habe.
Zergportal schreibt wörtlich: [Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat am 20.06.2011 (Az.: 11 ME 549/10) entschieden, dass die tierschutzrechtliche Untersagungsverfügung des Landkreise Diepholz rechtens war und der Gnadenhof M. auch als eine Tierheim ähnliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG zu werten und damit erlaubnispflichtig war.]
Ob Form und Umfang der Tierhaltung durch Familie Bennefeld im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG zu werten und damit erlaubnispflichtig war, war überhaupt nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Die in Tierschutzkreisen und einigen Medien viel diskutierten Vorwürfe gegen Familie Bennefeld waren im wesentlichen ebenfalls nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Verfahrensgegenständlich waren zahlreiche Eilanträge und Rechtsbeschwerden gegen Verfügungen des Veterinäramtes Diepholz und – im Zusammenhang damit- Entscheidungen anderer Gerichte. Die Hauptvorwürfe gegen Familie Bennefeld, als solche sind aufzuführen: Verstoß gegen das Tierschutzgesetz im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG, Verstöße gegen die Hundesteuersatzung, Verstöße gegen das Umweltrecht oder den ebenfalls erlaubnispflichtigen Handel mit Tieren sind in dem nun abgeschlossenen Verfahren ebenso wenig behandelt worden, wie das vom Veterinäramt und dem Landkreis Diepholz angestrebte und von Tierschutzkreisen ersehnte, lebenslange Tierhalteverbot zum Nachteil von Familie Bennefeld. Diese Vorwürfe sind weiterhin Gegenstand anderer Verfahren.
Insbesondere auf das Verfahren bezüglich des Vorwurfs, Familie Bennefeld habe ohne Erlaubnis eine tierheimähnliche Einrichtung betrieben, darf man gespannt sein. So urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVG), Aktenzeichen: BVerwG 7 C 9.08 bereits am 23.10.2009, dass ein Tierschutzverein dann keine tierheimähnliche und somit erlaubnispflichtige Einrichtung betreibt, wenn die Tiere in privaten Wohnungen untergebracht werden. In der Urteilsbegründung schreibt das BVG u.a.: [Die Tiere würden, wenn nicht in einem Tierheim, so doch jedenfalls in einer ähnlichen Einrichtung gehalten. Ein Tierheim sei nach allgemeinem Sprachgebrauch gekennzeichnet durch einen Bestand an sachlichen und personellen Mitteln, die durch den gemeinsamen Zweck der Tierhaltung funktional miteinander verbunden seien. Die nicht gewerbsmäßige Tierhaltung sei grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig, weil der Gesetzgeber insoweit von einer ordnungsgemäßen Haltung ausgehe. Gerade unter den spezifischen Haltungsbedingungen in einem Tierheim seien jedoch Verstöße gegen die materiellen Anforderungen an das Halten von Tieren zu besorgen, denen durch die Erlaubnispflicht begegnet werden solle. Ein Tierheim diene typischerweise der Unterbringung einer größeren Anzahl von Tieren auch unterschiedlicher Arten. Die untergebrachten Tiere wechselten vielfach in kürzeren Zeitabständen. Es bedürfe hierzu der über die Möglichkeiten eines Einzelnen hinausgehenden organisatorischen Absicherung der Tierhaltung, zumal das Risiko bestehe, dass die aufgenommenen Tiere sich in schlechtem Zustand befänden.]
Weiter führt das BVG aus: [Dem hergebrachten Erscheinungsbild eines Tierheims entspreche zwar in erster Linie ein örtlich konzentrierter Komplex von Räumlichkeiten, in denen viele Tiere gleichzeitig untergebracht und von einigen Betreuern versorgt würden. Dies sei aber nicht Voraussetzung für die Annahme einer ähnlichen Einrichtung im Sinne des § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG. Eine solche liege vor, wenn die zentralen Merkmale einer Einrichtung gegeben seien, die nach der Wertung des Gesetzes Anlass für die Vorabkontrolle gegeben hätten. Innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen ergebe sich eine beträchtliche Bandbreite. Insbesondere seien die dem Halten dienenden Räumlichkeiten nicht eingeengt auf ausschließlich für Tiere bestimmte Anlagen wie Ställe oder Gehege. Eine gleichzeitig ausgeübte Nutzung zu Wohnzwecken sei damit ohne Weiteres vereinbar.].
Die vom BVG geforderten Bedingungen zum Bestehen einer erlaubnispflichtigen tierheimähnlichen Einrichtung wurden aber durch Familie Bennefeld erfüllt. Es gab keine tierheimtypischen Einrichtungen und Räumlichkeiten, es wurden nur wenige Arten gehalten, es gab keinen häufigen Wechsel im Tierbestand und etliche Tiere sind/waren Privateigentum der Familie Bennefeld. Gegenteiliges ist bis dato weder durch den Landkreis oder das Veterinäramt Diepholz bewiesen, noch durch ein Gericht bestätigt.
Auch wenn man es sich anders wünschen würde, ein Erfolg, selbst ein Teilerfolg für den Landkreis und oder den Tierschutz sieht anders aus. Ein Teil der Eilanträge und Rechtsbeschwerden wurde durch das OVG abgeschmettert, nichts weiter. Grundsätzlich könnte Familie Bennefeld weiterhin Tiere aufnehmen und – vorausgesetzt der Landkreis Diepholz setzt seine Beschlagnahmungspolitik fort- die Tierheime des Landkreises bestücken. Aktuell gibt es kein Gerichtsurteil, das dies verhindern könnte.
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 02. Oktober 2011 um 07:17 Uhr