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Home Gnadenhof Momo Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und Beschlagnahme der Tiere rechtswidrig

Gnadenhof Momo- Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und Beschlagnahme der Tiere rechtswidrig

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Waren Sie mal in der Situation, auf Anhieb eine Ihnen vormals unbekannte Straße gefunden zu haben und mussten dann feststellen, in der falschen Stadt zu sein- und das trotz Routenplaner? In einer vergleichbaren Situation befindet sich laut dem  Landgericht Verden der Landkreis Diepholz.

Beschluss vom 17.06.2011 des Landgericht Verden, Geschäftsnummer: 1 Qs 113/11

Der Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 07.03.2011, der zu der Beschlagnahmund von 17 Hunden und weiteren Tieren auf dem Gnadenhof Momo führte, war rechtswidrig, wobei sich die Rechtswidrigkeit nur auf die Beschlagnahme der Hunde beschränkt. Das Landgericht führt dazu in seiner Urteilsbegründung aus, dass [eine Maßnahme, die aus tatsächlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, ist daher im Regelfall unanfechtbar. Anders verhält es sich jedoch in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe, wenn sie die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der oder die Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann. In diesen Fällen - zu denen insbesondere auch Durchsuchungen von Wohnungen gehören - verlangt das rechtsstaatliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19Abs. 4 GG), dass eine Beschwerde nicht als unzulässig verworfen wird, sondern statt dessen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme überprüft und gegebenenfalls ihre Rechtswidrigkeit festgestellt wird].

Die Beschwerde der Familie Bennefeld gegen die im März durchgeführte Beschlagnahmung der 17 Hunde war also durchaus berechtigt. Die Rechtswidrigkeit des Beschlusses war schon deshalb festzustellen, als das Amtsgericht Verden  örtlich nicht zuständig war. Der Beschluss hätte durch das Amtsgericht Diepholz erfolgen müssen. Es gab demnach keine Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme der 17 Hunde. Das führt aber nicht zur Aufhebung der Beschlagnahme. Bis jetzt ist nur die Unzulässigkeit des Beschlusses selbst festgestellt.

Die Beschwerde der Familie Bennefeld gegen die Beschlagnahmeanordnung ist also als erstmaliger Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme auszulegen. Wörtlich heißt es hierzu in der Urteilsbegründung: [Insoweit ist die „Beschwerde" der Betroffenen daher sachgerecht als Antrag auf - erstmalige - gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme der Hunde nach § 46 Abs. 1 OwiG i.V.m. § 98 Abs.2 S. 2 stopp auszulegen, über den zunächst erstinstanzlich das örtlich zuständige Amtsgericht Diepholz zu entscheiden haben wird].

Das Landgericht weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass der Landkreis Diepholz selbst erklärt hat, die beschlagnahmten Hunde nicht mehr als Beweismittel für das Bußgeldverfahren zu benötigen. Da die Beschlagnahmeanordnung somit der Grundlage entbehrt, geht das Landgericht davon aus, dass die Herausgabe der Hunde an Familie Bennefeld anzuordnen sein dürfte.

Dieses Urteil, welches gemäß § 46 Abs. 1 OwiG i.V.m. § 310 Abs. 2  StPO unanfechtbar ist dürfte den Landkreis Diepholz vor Probleme stellen.  Der Landkreis Diepholz hat schon vor Wochen erklärt, die Hunde keinesfalls an wieder an Familie Bennefeld herausgeben zu wollen. Ebenfalls hat er öffentlich gemacht, dass viele Hunde aus den Beschlagnahmen aus 11.2010 und - vermeintlich auch - aus 03.2011 bereits vermittelt wurden. Da noch keines der Verfahren abgeschlossen ist, können noch Schadensersatzforderungen der Familie Bennefeld auf den Landkreis zukommen. So weit es die 17 Hunde aus der Beschlagnahme vom März 2011 betrifft, werden diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Kürze vom Gericht freigegeben werden. Der Landkreis Diepholz wird also eine erneute Beschlagnahme, basierend auf einem anderen, bis jetzt nicht angeführten Grund erwirken müssen. Ob dies dann vor Gericht durchsetzbar sein und Bestand haben wird muss bezweifelt werden. Der Landkreis wird es schwer haben, einen neuen Tatbestand glaubhaft zu machen, müsste er doch erklären, warum dieser Tatbestand nicht bei seiner Feststellung, sondern erst Monate, möglicherweise erst nach fast einem Jahr angeführt würde.

Ob diese, mutmaßliche Maßnahme dann rechtskonform sein würde, ist ebenfalls fraglich.

Das Ende der juristischen Auseinandersetzungen um die Tiere vom Gnadenhof Momo ist noch lange nicht in Sicht. Die Tiere können noch lange nicht auf rechtskonforme Weise vermittelt werden. Unterdessen bezahlt der Steuerzahler Unsummen an Tierheime und Gerichte, ein Ende ist nicht abzusehen.Hätte der Landkreis Diepholz rechtzeitig reagiert und das Veterinäramt vernünftige Arbeit geleistet, wäre es nie zu den Zuständen auf dem Gnadenhof Momo gekommen. Den Tieren wäre viel Leid, dem Steuerzahler viel Geld, den Gerichten viel Arbeit und dem Bürger ein erheblicher Vertrauensverlust in die rechtskonforme Arbeitsweise von Behörden erspart geblieben.

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 02. Oktober 2011 um 07:17 Uhr