|
Gemäß einer Bekanntmachung des griechischen Vizeminister für Landwirtschaft Konstantinos Kiltidis vom 24.06.2008 ist die Verbringung von ehem. Streunerhunden durch Tierschutzorganisationen, rechtswidrig. Herr Kiltidis bezieht sich dabei auf die EU-Verordnungen 998/2003/EG Artikel 3 und der Situation entsprechenden Landesgesetzen. TS hat das griechische Generalkonsulat in Düsseldorf kontaktiert und um rechtssichere Informationen über das Verbringungsverbot und mögliche Rechtsfolgen für Tierschutzorganisationen und Flugpaten gebeten. Diese Antwort erhielt Tierschutz Schattenseiten vom griechischen Generalkonsulat:
„...nach Prüfung des Sachverhalts, teile ich Ihnen mit, dass die Vorschriften des Gesetzes 3170/2003 zum Schutz der herrenlosen Haustiere, auf die die von Ihnen beigefügte Presseerklärung des griechischen Ministeriums für Agrarentwicklung und Lebensmittel hinweist, weiterhin gelten. Insbesondere die Ausfuhrverbote und -einschränkungen bzw. die EU-Heimtierpasspflicht sollten beachtet werden. Eine weitergehende Rechtsberatung unsererseits ist bedauerlicherweise nicht möglich.“ Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Konstantinos Mitrou Kanzleiang. Die Antwort ist zwar nicht eindeutig, trotzdem aber sehr aussagekräftig. Leider entsteht dadurch für Flugpaten und andere, private Transporteure eine enorme „rechtsunsicherheit“. Der PANHELLENISCHE TIERSCHUTZBUND interpretiert das Gesetz 3170/2003 wie folgt: [Es ist keine Erlaubnis der Gemeinde erforderlich, um ein Tier von der Strasse zu adoptieren. Wenn das bestimmte Tier eine Kennzeichnung von einer Gemeinde aufweist, dann brauchen Sie diese einfach nur zu informieren. ] Hier stellt sich die Frage, ob der Tierschutzverein für den Sie als Flugpate oder Transporteur einen oder mehrere Hunde übernehmen, die Aufnahme dieser/dieses Hunde(s) der Gemeinde gemeldet hat. Auch enthält die Interpretation des PANHELLENISCHE TIERSCHUTZBUNDES keine Angabe darüber, wie sich die Rechtssituation bei Aufnahme und dem Export von Hunden „ohne“ Kennzeichnung einer Gemeinde verhält. Eine weitere Interpretation des PANHELLENISCHE TIERSCHUTZBUNDES lautet wie folgt: [Wenn Ihr Tier ohne Begleitung (Cargo) innerhalb der EG reist , stellt das keinen Handelstransport dar wenn dieser nicht mit einer finanziellen Transaktion einhergeht. ] Hierbei sind zwei Punkte von rechtlich entscheidender Bedeutung. Der Transport von Hunden die über Tierschutzorganisationen oder in deren Auftrag grenzüberschreitend transportiert werden, geht immer mit finanziellen Transaktionen einher. Dabei ist es vollkommen irrelevant, ob die die Überweisung oder Zahlung einer Summe als Entlohnung, Bezahlung, Spende, Unkostenerstattung oder Schutzgebühr bezeichnet wird. Auch wenn der Transport eines Tierschutzhundes nicht automatisch mit einem Handelstransport gleichzusetzen ist, gelten für die Ausfuhr bzw. den Import trotzdem die EU- Bestimmungen des „innergemeinschaftlichen Verkehrs mit lebenden Waren. Hierzu zählt in erster Linie die Anmeldung der Ausfuhr bei den zuständigen Behörden und die Genehmigung durch diese. Diese Genehmigungen werden durch Tierschutzvereine aber fast nie beantragt. Die Ausfuhr eines Hundes aus Griechenland, der nicht rechtmäßig erworben wurde und der nicht zum dauerhaften Verbleib bei seinem Eigentümer bestimmt ist, ist somit auch unabhängig der Interpretation des Gesetzes 3170/2003 rechtswidrig. Das die Behörden vor Ort, wie auch in Deutschland nur selten handeln, ändert nichts an der Rechtswirksamkeit der EU- Bestimmungen und entsprechender Landesgesetze. Gerade im Hinblick auf die Rechtsunsicherheit im Bezug auf die Eigentumsverhältnisse bei ehem. Streunerhunden und Tierheimhunden und und der Auslegung der Ausfuhrbestimmungen durch die griechischen Behörden, kann Flugpaten nur empfohlen werden, nur Hunde auf ihren Namen zu buchen, für die eine offizielle Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
|