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Entscheidung 2004/839/EG der Kommission mit Bedingungen für die nicht kommerzielle Verbringung von jungen Hunden und Katzen aus Drittländern in die Gemeinschaft

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der Kommission mit Bedingungen für die nicht kommerzielle Verbringung von jungen Hunden und Katzen aus Drittländern in die Gemeinschaft

Vom 3. Dezember 2004, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 361, S. 40 vom 8.12.2004
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4546) (Text von Bedeutung für den EWR)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c),

(1) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1994/2004 der Kommission (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 17).

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden die Bedingungen für die Verbringung von Hunden und Katzen zu anderen als Handelszwecken aus Drittländern in die Gemeinschaft festgelegt. Diese Bedingungen sind je nach Status des Ursprungsdrittlands und des Bestimmungsmitgliedstaats unterschiedlich.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollten Bedingungen für die Einführung nicht geimpfter Hunde und Katzen unter drei Monaten aus Drittländern der Listen in Anhang II Teil B bzw. C der Verordnung festgelegt werden.

(3) Diese Bedingungen sollten den Bedingungen entsprechen, die für die Verbringung von nicht geimpften jungen Katzen und Hunden zwischen den Mitgliedstaaten gelten.

(4) Da die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 bereits gilt und im Interesse der Europäischen Heimtierbesitzer sollte diese Entscheidung unmittelbar in Kraft treten.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

Hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von weniger als drei Monate alten, nicht gegen Tollwut geimpften Katzen und Hunden aus Drittländern der Liste in Anhang II Teil B bzw. Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in ihr Hoheitsgebiet unter Bedingungen zu, die mindestens den Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung entsprechen.

(2) Die anschließende Verbringung der gemäß Absatz 1 eingeführten Tiere in einen anderen Mitgliedstaat ist verboten, es sei denn das Tier wird in Übereinstimmung mit den Bedingungen von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 988/2003 in einen Mitgliedstaat verbracht, der nicht in der Liste in Anhang II Teil A der genannten Verordnung aufgeführt ist.

Die anschließende Verbringung eines gemäß Absatz 1 eingeführten Tieres in einen anderen Mitgliedstaat, der in der Liste in Anhang II Teil A der genannten Verordnung geführt wird, erfolgt gemäß den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sobald das betreffende Tier mehr als drei Monate alt ist.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 11. Dezember 2004.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission