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Home EU- Verordnungen Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG des Rates in Bezug auf Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte

Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG des Rates in Bezug auf Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte

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Richtlinie 2002/33/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG des Rates in Bezug auf Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte



Amtsblatt Nr. L 315 vom 19/11/2002 S. 0014 - 0015


Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. Oktober 2002

zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG des Rates in Bezug auf Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In zahlreichen Gemeinschaftsrechtsakten sind Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Abfälle und für die Erzeugung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie für den Handel mit diesen Erzeugnissen festgelegt.

(2) Die in diesen Rechtsakten enthaltenen Vorschriften sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(4) ersetzt worden.

(3) Die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(5) und die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(6), sollten daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In der Richtlinie 90/425/EWG erhält Anhang A Kapitel I Teil 1 siebter Gedankenstrich folgende Fassung:

"- Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1)."

Artikel 2

Die Richtlinie 92/118/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 werden die Buchstaben e) und g) gestrichen.

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Unter dem ersten Gedankenstrich werden die folgenden Worte gestrichen:

"sowie mit nicht zum Verzehr bestimmter Gelatine"

b) Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- ein neues für den menschlichen Verzehr bestimmtes Erzeugnis tierischen Ursprungs, das nach dem in Artikel 20 vorgesehenen Zeitpunkt zur Vermarktung in einem Mitgliedstaat zugelassen wird, erst in den Handel gebracht oder eingeführt werden darf, wenn eine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 1 ergangen ist, und zwar nach einer - gegebenenfalls nach Stellungnahme des durch den Beschluss 81/651/EWG eingesetzten Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vorzunehmenden - Bewertung des möglicherweise aus dem Verbringen des Erzeugnisses sich ergebenden tatsächlichen Risikos einer Ausbreitung ernster übertragbarer Krankheiten nicht nur innerhalb der Art, von der das Erzeugnis stammt, sondern auch auf andere Arten, die Krankheitsträger sein oder Krankheitsspeicher werden oder eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen könnten;"

3. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) Sie stammen, soweit in Anhang II nicht anders geregelt, aus Betrieben, die auf einer nach dem Verfahren des Artikels 18 zu erstellenden Liste stehen."

4. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Die Kapitel 1, 3 und 4 werden gestrichen.

b) Kapitel 5 wird wie folgt geändert:

i) Der Titel wird um folgende Worte ergänzt:

"Zum menschlichen Verzehr bestimmte ...".

ii) In Abschnitt A werden folgende Worte gestrichen:

"A. Zum Verzehr durch Menschen oder zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse".

iii) Abschnitt B wird gestrichen.

c) Kapitel 6 wird wie folgt geändert:

i) Der Titel wird um folgende Worte ergänzt:

"Zum menschlichen Verzehr bestimmtes ...".

ii) Teil I wird wie folgt geändert:

- Abschnitt A erhält folgende Fassung:

"A. Hinsichtlich des Handels ist das Dokument bzw. die Bescheinigung gemäß der Richtlinie 77/99/EWG vorzulegen, aus dem bzw. der hervorgeht, dass die Anforderungen jener Richtlinie erfuellt sind."

- Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) das Erzeugnis die Anforderungen der Richtlinie 80/215/EWG erfuellt;"

d) Kapitel 7 Teil II wird gestrichen.

e) Die Kapitel 8 und 10 sowie 12 bis 15 werden gestrichen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 30. April 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. S. Møller

(1) ABl. C 62 E vom 27.2.2001, S. 166.

(2) ABl. C 193 vom 10.7.2001, S. 31.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2001 (ABl. C 53 vom 28.2.2002, S. 22), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. November 2001 (ABl. C 45 E vom 19.2.2002, S. 66) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(5) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

(6) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/7/EG der Kommission (ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 27).