Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin (Revierjäger-Ausbildungsverordnung - RevjAusbV)
RevjAusbV
Ausfertigungsdatum: 26.04.1982
Vollzitat:
"Revierjäger-Ausbildungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 554)"
Textnachweis ab: 1. 8.1982
Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. RevjAusbV Anhang EV
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) 1Die Ausbildung dauert drei Jahre. 2Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahrs nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
(2) Die Ausbildung dauert zwei Jahre, wenn der Auszubildende eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf bestanden hat.
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
2.
Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz,
3.
Kenntnisse der Ausbildungsstätte,
4.
Kenntnisse der Wildarten und ihrer Ernährung,
5.
Gestalten der Reviere und Hegen des Wildes,
6.
Bewirtschaften des Wildstands und Ausüben der Jagd,
7.
Umgehen mit Jagdwaffen und -geräten,
8.
Erstellen und Erhalten jagdbetrieblicher Einrichtungen,
9.
Halten und Führen von Jagdhunden und Jagdhilfstieren,
10.
Durchführen von Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Wildkrankheiten,
11.
Verhüten und Ermitteln von Wildschäden.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
1Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. 2Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Führen des Berichtshefts
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. 2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. 3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. 2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. 2Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.
Einfache Arbeiten an Reviereinrichtungen,
2.
Jagdliches Schießen, sichere Handhabung der Waffen und Umgang mit anderen jagdlichen Geräten,
3.
Nachahmen von Wildlockrufen,
4.
Blasen der Jagdsignale mit dem Jagdhorn.
(4) 1Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 90 Minuten Aufgaben aus folgenden Prüfungsfächern und Prüfungsgebieten schriftlich lösen:
1.
im Prüfungsfach Wildkunde:
a)
Erkennungsmerkmale, Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der Wildarten,
b)
Grundlagen der Wildernährung, des Äsungsangebotes und der Fütterung,
c)
Wildarten und dem Jagdrecht nicht unterliegende wildlebende Tierarten,
2.
im Prüfungsfach Revierkunde:
a)
Vegetation und ihre Bedeutung für Äsung und Deckung,
b)
Anlegen und Unterhalten von Wildäsungsflächen,
c)
Erkennungszeichen der heimischen Wildarten,
d)
Bejagungsrichtlinien,
3.
im Prüfungsfach Jagd- und Waffenkunde:
a)
gebräuchliche Jagdwaffen und Munitionsarten,
b)
optische Geräte für die Jagd,
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
a)
Standort, Struktur und Organisation des Betriebs,
b)
Tierschutz-, Tierseuchen- und Tierkörperbeseitigungsrecht, Jagd- und Waffenrecht,
c)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
2Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 9 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben durchführen. 2Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.
Bauarbeiten an jagdbetrieblichen Einrichtungen,
2.
jagdliches Schießen und sichere Handhabung der Jagdwaffen,
3.
Führen eines Jagdhunds,
4.
Bau und Einsatz von Fallen,
5.
Vermessen von Wildschadens- und Wildäsungsflächen,
6.
Behandlung von erlegtem Wild.
(3) 1Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Wildkunde, Revierkunde, Jagd- und Waffenkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und mündlich geprüft werden. 2Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
im Prüfungsfach Wildkunde:
a)
Wildtierkunde,
b)
Wildernährung,
c)
Wildkrankheiten,
2.
im Prüfungsfach Revierkunde:
a)
Gestalten der Reviere, Wildhege,
b)
Bewirtschaften des Wildstands,
c)
Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz,
d)
Ermitteln und Verhüten von Wildschäden,
3.
im Prüfungsfach Jagd- und Waffenkunde:
a)
Jagdausübung,
b)
Waffen und Jagdgeräte,
c)
Jagdhunde und Jagdhilfstiere,
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
3Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(4) Die schriftliche Kenntnisprüfung soll je Prüfungsfach höchstens 60 Minuten dauern.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten je Prüfling dauern.
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.
(8) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. 2Ist ein Prüfungsfach mit ungenügend oder sind zwei Prüfungsfächer mit mangelhaft bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
§ 10 Ausbildungsverordnung und Jagdschein
(1) Die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes über den Erwerb des Jagdscheins bleiben unberührt.
(2) Der Auszubildende, der zu Beginn der Ausbildung noch keinen Jagdschein besitzt, hat den in § 15 Abs. 1 Satz 1 oder § 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes vorgeschriebenen Jagdschein in der Regel vor der Zwischenprüfung zu erwerben, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, den die ordnungsgemäße Durchführung der Berufsausbildung erfordert.
(3) Die Pflicht zur Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen nach dieser Verordnung wird nicht dadurch berührt, daß diese Fertigkeiten und Kenntnisse auch Gegenstand der Jägerprüfung sind.
§ 11 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Revierhilfsjäger, Jagdgehilfe und Berufsjäger, sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr anzuwenden.
§ 12
-
§ 13 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1982, 557 - 561
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr | ||
| 1 | 2 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 1 | Arbeitsschutz und Unfallverhütung (§ 4 Nr. 1) | a) | Arbeitsschutz-Vorschriften beachten | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
| b) | Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften beschreiben | ||||
| c) | Unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben | ||||
| d) | Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, Schädlings-bekämpfungs- und Pflanzenbehandlungsmitteln anwenden | ||||
| e) | Gefahren im Umgang mit Giften, Gasen und ätzenden sowie leicht entzündbaren Stoffen beschreiben | ||||
| f) | richtiges Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe durchführen | ||||
| 2 | Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz (§ 4 Nr. 2) | a) | geschützte einheimische Pflanzen und Tiere nennen und Maßnahmen für deren Schutz und Pflege durchführen | ||
| b) | bei der Schaffung und Erhaltung ökologisch gesunder Lebensräume mitwirken | ||||
| c) | Feuchtgebiete und Schutzpflanzungen pflegen | ||||
| d) | Belange der Landschaftspflege bei der Durchführung betrieblicher Maßnahmen beachten | ||||
| e) | Bedeutung der Reinhaltung von Grund- und Oberflächenwasser beschreiben | ||||
| f) | Möglichkeiten der Abfallbeseitigung und Abfallverwertung nennen | ||||
| g) | Vorschriften aus dem Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nennen | ||||
| 3 | Kenntnisse der Ausbildungsstätte (§ 4 Nr. 3) | a) | Klima, Topographie, Bodenverhältnisse und Verkehrslage beschreiben | X |
|
| b) | betriebliche Schwerpunkte der Ausbildungsstätte beschreiben | X |
| ||
| c) | den einheimischen Tierbestand nennen, insbesondere Arten, Vorkommen und Anzahl | X |
| ||
| d) | Betriebsvorräte und Inventar ermitteln |
| X | ||
| e) | berufsfeldbreite Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten nennen |
| X | ||
| f) | einfachen Schriftverkehr durchführen | X |
| ||
| g) | betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere gesetzliche Bestimmungen über die Berufsausbildung und den Tarifvertrag erläutern |
| X | ||
| 4 | Kenntnisse der Wildarten und ihrer Ernährung (§ 4 Nr. 4) | a) | die einheimischen Tierarten nennen | X |
|
| b) | Körperbau, Körperfunktionen und Erkennungsmerkmale der einheimischen Tierarten beschreiben | X |
| ||
| c) | Grundlagen der Tierernährung, des Fütterungsangebots und der Fütterung in Notzeiten beschreiben |
| X | ||
| d) | Verhalten der einheimischen Tierarten beschreiben |
| X | ||
| e) | Vorschriften aus dem Tierschutzrecht nennen |
| X | ||
| 5 | Gestalten der Reviere und Hegen des Wildes (§ 4 Nr. 5) | a) | Futtermittel bestimmen und Futterrationen mengenmäßig zusammenstellen |
| X |
| b) | Tiere versorgen und pflegen |
| X | ||
| 6 | Umgehen mit Jagdwaffen und -geräten (§ 4 Nr. 7) | a) | gebräuchliche Jagdwaffen erläutern und pflegen |
| X |
| b) | Vorschriften aus dem Waffenrecht nennen |
| X | ||
| 7 | Erstellen und Erhalten jagdbetrieblicher Einrichtungen (§ 4 Nr. 8) | a) | Werkstoffe und Materialien bestimmen | X |
|
| b) | Pflege- und einfache Instandsetzungsarbeiten ausführen |
| X | ||
| 8 | Durchführen von Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Wildkrankheiten (§ 4 Nr. 10) | a) | Merkmale des gesunden und kranken Tieres nennen | X |
|
| b) | tierhygienische Maßnahmen durchführen |
| X | ||
| 9 | Verhüten und Ermitteln von Wildschäden (§ 4 Nr. 11) | a) | die wichtigsten Nutzpflanzen und deren Aufbau bestimmen und zeichnen | X |
|
| b) | die wichtigsten Baumund Straucharten nennen und ihre Lebensansprüche beschreiben |
| X | ||
| c) | Bodenarten und Bodentypen beschreiben | X |
| ||
| d) | Bodenbearbeitung durchführen, Aussaaten vorbereiten und ausführen |
| X | ||
| e) | Düngemittel und deren Nährstoffgehalt nennen | X |
| ||
| f) | Schäden an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen |
| X | ||
| g) | einfache Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen |
| X | ||
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr | ||||
| 3 | 4 | 5 | 6 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||||
| 1 | Arbeitsschutz und Unfallverhütung (§ 4 Nr. 1) | die in Spalte 3 in Abschnitt I. Lfd. Nr. 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | ||||
| 2 | Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz (§ 4 Nr. 2) | a) | geschützte einheimische Pflanzen und Tiere nennen und Maßnahmen für deren Schutz und Pflege durchführen | ||||
| b) | bei der Schaffung und Erhaltung ökologisch gesunder Lebensräume mitwirken | ||||||
| c) | Feuchtgebiete und Schutzpflanzungen pflegen | ||||||
| d) | Belange der Landschaftspflege bei der Durchführung jagdlicher Maßnahmen berücksichtigen | ||||||
| e) | Bedeutung der Reinhaltung von Grund- und Oberflächenwasser beschreiben | ||||||
| f) | Möglichkeiten der Abfallbeseitigung und Abfallverwertung nennen | ||||||
| g) | Vorschriften aus dem Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nennen | ||||||
| 3 | Kenntnisse der Ausbildungsstätte (§ 4 Nr. 3) | a) | Rechte und Pflichten der Jagdausübungsberechtigten, des Jagdpersonals und der Jagdgäste erläutern |
| X |
|
|
| b) | Kosten des Jagdbetriebs nennen |
|
| X |
| ||
| c) | wirtschaftliche Bedeutung der Jagd beschreiben |
|
|
| X | ||
| d) | Aufgaben und Ziele von berufsständischen Organisationen und Dienststellen der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei nennen |
|
|
| X | ||
| e) | Aufgaben internationaler wirtschaftlicher Zusammenschlüsse des Agrarbereichs, insbesondere der Europäischen Gemeinschaften, nennen |
|
|
| X | ||
| f) | Bedeutung der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer erläutern |
|
| X |
| ||
| 4 | Kenntnisse der Wildarten und ihrer Ernährung (§ 4 Nr. 4) | a) | Grundlagen der Wildernährung, des Äsungsangebots und der Fütterung in Notzeiten beschreiben | X |
|
|
|
| b) | Verhalten der Wildarten beschreiben | X |
|
|
| ||
| c) | Erkennungszeichen der einheimischen Wildarten wie Fährten, Spuren, Losung, Gewölle, Fegestellen, Baue, Nester oder Horste bestimmen |
| X |
|
| ||
| d) | die dem Jagdrecht nicht unterliegenden wildlebenden einheimischen Tierarten beschreiben |
|
| X |
| ||
| e) | einheimische Fischarten nennen und ihren Lebensraum beschreiben |
|
| X |
| ||
| f) | Vorschriften aus dem Tierschutzrecht nennen |
| X |
|
| ||
| 5 | Gestalten der Reviere und Hegen des Wildes (§ 4 Nr. 5) | a) | Vegetation und ihre Bedeutung für Äsung und Deckung erläutern | X |
|
|
|
| b) | land- und forstwirtschaftliche Maschinen im Revier einsetzen und pflegen |
| X |
|
| ||
| c) | die wichtigsten Wildfutterpflanzen nennen | X |
|
|
| ||
| d) | Wildäcker und andere Wildäsungsflächen anlegen und unterhalten |
| X |
|
| ||
| e) | Deckungsmöglichkeiten, Suhlen und Wasserflächen anlegen und unterhalten |
|
|
| X | ||
| f) | Wildfutter erzeugen, beschaffen, lagern und ausbringen | X |
|
|
| ||
| g) | Auswirkungen der Hegemaßnahmen auf Wildbestand und -qualität erläutern |
|
| X |
| ||
| h) | Aufzucht und Haltung von Wild in Gehegen, Fasanerien und in anderen Einrichtungen durchführen |
|
|
| X | ||
| 6 | Bewirtschaften des Wildstands und Ausüben der Jagd (§ 4 Nr. 6) | a) | Wildbestand ermitteln |
| X |
|
|
| b) | Bejagungsrichtlinien nennen | X |
|
|
| ||
| c) | Abschußpläne aufstellen |
|
|
| X | ||
| d) | Jagdarten auf Hoch- und Niederwild beherrschen |
|
|
| X | ||
| e) | besondere Jagdarten wie Bau-, Fallen-, Ruf-, Reiz- und Lockjagd beschreiben und ausführen |
|
| X |
| ||
| f) | Gesellschaftsjagden vorbereiten und bei der Leitung mitwirken |
|
|
| X | ||
| g) | erlegtes Wild und Fallwild unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen fachgerecht versorgen, verwerten oder beseitigen | X |
|
|
| ||
| h) | Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung für den menschlichen Genuß, beurteilen |
| X |
|
| ||
| i) | Trophäen sowie Decken, Schwarten und Bälge fachgerecht behandeln |
|
| X |
| ||
| j) | Maßnahmen des Jagdschutzes gegen menschliche Übergriffe erläutern |
|
|
| X | ||
| k) | geschichtliche Entwicklung der Jagd und jagdliches Brauchtum beschreiben |
|
|
| X | ||
| l) | zweckmäßige Kleidung und Ausrüstung des Jägers beschreiben | X |
|
|
| ||
| m) | Jagdsignale erkennen und Jagdhorn blasen | X |
|
|
| ||
| n) | Wildlockrufe nachahmen | X |
|
|
| ||
| o) | Vorschriften aus dem Jagdrecht, dem Straf- und Prozeßrecht sowie dem Fleischbeschaurecht nennen |
| X |
|
| ||
| 7 | Umgehen mit Jagdwaffen und -geräten (§ 4 Nr. 7) | a) | gebräuchliche Jagdwaffen pflegen und sicher handhaben | X |
|
|
|
| b) | gebräuchliche Munitionsarten und ihre Ballistik erläutern | X |
|
|
| ||
| c) | jagdliches Schießen beherrschen |
|
| X |
| ||
| d) | Schußwirkungen nach Trefferlage und verwendeter Munition beschreiben und beurteilen |
|
| X |
| ||
| e) | optische Geräte für die Jagd einsetzen und pflegen | X |
|
|
| ||
| f) | Vorschriften aus dem Waffenrecht nennen | X |
|
|
| ||
| 8 | Erstellen und Erhalten jagdbetrieblicher Einrichtungen (§ 4 Nr. 8) | a) | Ansitzeinrichtungen bauen und unterhalten | X |
|
|
|
| b) | Einrichtungen für die Wildfütterung bauen und unterhalten | X |
|
|
| ||
| c) | Fallen, Zwinger, Gatter und Gehege bauen und unterhalten |
|
|
| X | ||
| d) | Pirschwege anlegen und unterhalten |
|
| X |
| ||
| 9 | Halten und Führen von Jagdhunden und Jagdhilfstieren (§ 4 Nr. 9) | a) | Jagdhundearten und -rassen sowie ihre jagdliche Eignung beschreiben |
| X |
|
|
| b) | Grundlagen der Hundehaltung, Hundeernährung und Hundezucht beschreiben |
| X |
|
| ||
| c) | Hundekrankheiten nennen und Maßnahmen zur Vorbeugung und Behandlung durchführen |
|
| X |
| ||
| d) | Jagdhunde abrichten und führen |
| X |
|
| ||
| e) | Jagdhilfstiere halten, führen und einsetzen |
|
|
| X | ||
| 10 | Durchführen von Vorbeuge- und Bekämpfungs-maßnahmen gegen Wildkrankheiten (§ 4 Nr. 10) | a) | Wildkrankheiten nennen | X |
|
|
|
| b) | Erscheinungsbild von Wildkrankheiten am lebenden und toten Wild beschreiben |
| X |
|
| ||
| c) | Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wildkrankheiten und Seuchen erläutern und durchführen |
|
| X |
| ||
| d) | Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit krankem oder seuchenverdächtigem Wild anwenden |
|
|
| X | ||
| e) | Vorschriften aus dem Tierseuchen- und Tierkörperbeseitigungsrecht nennen | X |
|
|
| ||
| 11 | Verhüten und Ermitteln von Wildschäden (§ 4 Nr. 11) | a) | die wichtigsten landwirtschaftlichen Nutzpflanzen und Wildfutterpflanzen nennen | X |
|
|
|
| b) | die wichtigsten forstlichen Baum- und Straucharten und ihre Lebensansprüche beschreiben | X |
|
|
| ||
| c) | Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, insbesondere der Pflanzenernährung, der Düngung und des Pflanzenschutzes, nennen | X |
|
|
| ||
| d) | Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft durchführen |
|
| X |
| ||
| e) | Wildschadensflächen aufnehmen |
|
|
| X | ||
| f) | Vorschriften aus dem Forst- und Fischereirecht nennen |
| X |
|
| ||
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a)
Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b)
Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c)
Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d)
Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e)
Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f)
Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g)
Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h)
Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i)
Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.





