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Home Berufsverordnungen Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt (FischWiMeistPrV)
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Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt

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FischWiMeistPrV

Ausfertigungsdatum: 21.12.1978

Vollzitat:

"Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2073), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020 (2001, 165 u. 2262))"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 20.12.000 I 2020
(2001, 165)

Textnachweis ab: 1.3.1979

Eingangsformel

Auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat, einen Fischereibetrieb selbständig zu führen, die in der Fischereiwirtschaft vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden.

(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum Abschluß Fischwirtschaftsmeister.

§ 2 Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfaßt einen praktischen Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung".

(2) 1Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. 2Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei sind die Absätze 3 und 4 zu beachten.

(3) 1In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. 2Der Prüfungsausschuß kann den Prüfungsteilnehmer von der mündlichen Prüfung in dem Prüfungsteil befreien, in dem er eine sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat.

(4) Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Dauer der schriftlichen Prüfung vom Prüfungsausschuß gekürzt werden.

(5) (weggefallen)

(6) Prüfungsteilnehmer, die im Besitz des Befähigungszeugnisses für Seeschiffer in der Küstenfischerei (BKu) oder des Befähigungszeugnisses für Kapitäne in der kleinen Hochseefischerei (BK) sind, erworben auf Grund der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3678), können auf Antrag durch den Prüfungsausschuß vom praktischen Teil der Prüfung befreit werden.

§ 3 Prüfungsanforderungen im praktischen Teil

(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.

(2) 1Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stunden dauern. 2Er umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten im Betrieb in einem der nachstehenden Produktionsbereiche:

1.

Fischhaltung und Fischzucht,

2.

Seen- und Flußfischerei,

3.

Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.

3Der Prüfungsteilnehmer kann den Produktionsbereich wählen. 4Er hat die Planung der Arbeiten schriftlich niederzulegen.

§ 4 Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil

(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

1.

Fischereibiologie,

2.

Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums,

3.

Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse,

4.

Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft.

(2) Im Prüfungsfach "Fischereibiologie" können geprüft werden:

1.

Fischkunde einschließlich Fischzucht und Fischkrankheiten,

2.

Gewässerkunde,

3.

Gewässerökologie.

(3) Im Prüfungsfach "Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums" können geprüft werden:

1.

Natürliche Grundlagen der Ertragsfähigkeit des fischereilichen Lebensraums,

2.

Möglichkeiten und Gefahren der Beeinflussung des fischereilichen Lebensraums,

3.

Bewirtschaftungsverfahren wie Zucht, Aufzucht, Intensivhaltung, Fischfang,

4.

Fangmethoden.

(4) Im Prüfungsfach "Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse" können geprüft werden:

1.

Fangbehandlung und -transport,

2.

Qualitäts- und Vermarktungsnormen,

3.

Veredelungsverfahren,

4.

Wege und Formen der Vermarktung.

(5) Im Prüfungsfach "Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft" können geprüft werden:

1.

Einsatz, Nutzung und Wartung von Maschinen und Geräten,

2.

Arbeitsmethoden und Leistungsermittlung,

3.

Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.

§ 5 Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil

(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

1.

Wirtschaftslehre,

2.

Rechnungswesen,

3.

Rechts- und Sozialwesen.

(2) Im Prüfungsfach "Wirtschaftslehre" können geprüft werden:

1.

Grundlagen und Bedingungen der fischereiwirtschaftlichen Produktion,

2.

Betriebs- und Arbeitsorganisation,

3.

Betriebsanalyse und Betriebsplanung,

4.

Investitionen und Finanzierungsprobleme, Förderungsmaßnahmen,

5.

Betriebserfolg,

6.

Markt und Absatz,

7.

Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der Fischereipolitik.

(3) Im Prüfungsfach "Rechnungswesen" können geprüft werden:

1.

Kostenrechnung,

2.

Buchführung und Bilanz,

3.

Lohnberechnung,

4.

Geld- und Kreditwesen.

(4) Im Prüfungsfach "Rechts- und Sozialwesen" können geprüft werden:

1.

Für die Fischerei wesentliche Rechtsvorschriften des Bundes und des jeweiligen Landes, insbesondere Fischereirecht, Wasserrecht, Schiffahrtsrecht, Lebensmittelrecht, einzelne besonders wichtige Schuldverhältnisse wie Kauf und Pacht, ferner Nachbarrecht, Tierschutz, Umweltschutz und Fischseuchenbekämpfung.

2.

Aufbau und Aufgaben der für die Fischereiwirtschaft wichtigen Behörden und Organisationen.

3.

Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Abs. 5 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutzrecht, Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.

4.

Versicherungswesen:

a)

Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung,

b)

Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung.

5.

Steuerwesen:

a)

Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, einschließlich Lohnsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Zollvorschriften,

b)

Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflichten, insbesondere Steuererklärung, Steuerstundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.

(5) 1Im Rahmen der schriftlichen Prüfung ist auch eine Analyse eines Fischereibetriebs durchzuführen und für diesen Betrieb eine Entwicklungsmöglichkeit aufzuzeigen. 2Dabei sind der wirtschaftliche Erfolg und die Finanzierung der vorgesehenen Maßnahmen darzustellen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.

§ 6 Prüfungsanforderungen im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann.

(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:

1.

Allgemeine Grundlagen:

a)

Gründe für die betriebliche Ausbildung,

b)

Einflussgrößen auf die Ausbildung,

c)

Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

d)

Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

e)

Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

2.

Planung der Ausbildung:

a)

Ausbildungsberufe,

b)

Eignung des Ausbildungsbetriebes,

c)

Organisation der Ausbildung,

d)

Abstimmung mit der Berufsschule,

e)

Ausbildungsplan,

f)

Beurteilungssystem;

3.

Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:

a)

Auswahlkriterien,

b)

Einstellung, Ausbildungsvertrag,

c)

Eintragungen und Anmeldungen,

d)

Planen der Einführung,

e)

Planen des Ablaufs der Probezeit;

4.

Ausbildung am Arbeitsplatz:

a)

Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,

b)

Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

c)

Praktische Anleitung,

d)

Fördern aktiven Lernens,

e)

Fördern von Handlungskompetenz,

f)

Lernerfolgskontrollen,

g)

Beurteilungsgespräche;

5.

Förderung des Lernprozesses:

a)

Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

b)

Sichern von Lernerfolgen,

c)

Auswerten der Zwischenprüfungen,

d)

Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,

e)

Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,

f)

Kooperation mit externen Stellen;

6.

Ausbildung in der Gruppe:

a)

Kurzvorträge,

b)

Lehrgespräche,

c)

Moderation,

d)

Auswahl und Einsatz von Medien,

e)

Lernen in Gruppen,

f)

Ausbildung in Teams;

7.

Abschluss der Ausbildung:

a)

Vorbereitung auf Prüfungen,

b)

Anmelden zur Prüfung,

c)

Erstellen von Zeugnissen,

d)

Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,

e)

Fortbildungsmöglichkeiten,

f)

Mitwirkung an Prüfungen;

8.

Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:

a)

Grundlagen der Mitarbeiterführung,

b)

Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbeitern,

c)

Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,

d)

Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mitarbeitern,

e)

Konflikte und Konfliktbewältigung.

(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) 1Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. 2Die Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. 3Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. 4Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. 5Für die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. 6Die praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) 1Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. 2Er ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. 3Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem anderen Beruf bestanden haben, können auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teilweise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte Prüfung den Prüfungsanforderungen insoweit entspricht.

(2) 1Von der Prüfung im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforderungen entspricht. 2Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. 3Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" befreit werden.

§ 8 Bestehen der Meisterprüfung

(1) 1Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. 2Für den fachtheoretischen sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung für die einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. 3Sind in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht worden, so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht. 4Für den Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 das doppelte Gewicht. 5Das Ergebnis der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern sowie in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 in Noten auszuweisen.

(2) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. 2Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach oder eine der Leistungen in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 mit "ungenügend" oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit "mangelhaft" benotet worden ist.

§ 9 Wiederholung der Meisterprüfung

(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern sowie von den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

§ 10 Übergangsvorschriften

(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften ablegen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 1979 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten