Aus dem Durchsuchungsbericht
Zitat aus dem Durchsuchungsbericht:
[1.
Am 21.12.2007, 09:01 Uhr, erstattete Herr
Erwin Rolf Doro
geb. xxxx
whft. xxxx
xxxxx Pirmasens,
im Auftrag des
Tierschutzverein Pirmasens Land und Stadt e.V
Am Sommerwald 255,
66953 Pirmasens,
Tel: .....
Strafanzeige (per FAX) gegen die Familie Eichhorn, Leininger Strasse 12, 66919 Obernheim-Kirchenarnbach, wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz.
2.
Nach seinen Ausführungen soll Frau Nadja Eichhorn
Nadja Eichhorn,
geb.xxx,
whft.xxx,
66919 Obernheim-Kirchenarnbach,
auf dem ehemaligen bäuerlichen Anwesen mehr als 30 Hunde und Welpen halten, wobei die Unterbringung der Tiere als katastrophal bezeichnet wurde. Auch würde Frau Eichhorn eine illegale Zucht betreiben.
Auf Grund der derzeit herrschenden Frostperiode wäre ein Eingreifen sofort geboten um einen dauerhaften Schaden für die Tiere zu vermeiden.
3.
Der Sachverhalt wurde der Staatsanwaltschaft Zweibrücken, Frau Staatsanwältin Kobe-Bor, telefonisch vorgetragen und anschließend die Strafanzeige des Tierschutzvereins Pirmasens per Fax mit der Bitte um Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses für das Anwesen Leininger Str. 12 in Obernheim-Kirchenarnbach übermittelt.
4.
Mit FAX vom 21.12.2007, 12:23 Uhr, übermittelte die Staatsanwaltschaft Zweibrücken den Beschluss des AG Zweibrücken, AZ.:Gs 1391/07.]
TS zu den Punkten 1 bis 4 des Durchsuchungsberichts:
Herr Erwin Doro erstatte somit im Namen des Tierschutzvereins Pirmasens, Strafanzeige gegen Familie Eichhorn, wegen Verstoßes gegen Tierschutzgesetz. Die Staatsanwaltschaft erwirkte beim AG Zweibrücken aufgrund dieser Strafanzeige einen Durchsuchungsbeschluss. Dass, obwohl gemäß der „Strafanzeige“ keine ausreichenden ( nach persönlicher Rechtsauffassung des Autors) Verdachtsmomente vorlagen, die eine umgehende Hausdurchsuchung gerechtfertigt hätten.
Die Angabe des Herrn Doro, Frau Nadja Eichhorn hätte auf dem Anwesen mehr als 30 Hunde und Welpen gehalten, wäre, nur im Falle der Vernachlässigung, ein Verstoß gegen die „Hundehaltungsverordnung“ und berührt nicht zwingend Vorschriften des Tierschutzgesetzes oder des StGB. Das die Unterbringung durch Herrn Doro als „katastrophal“ bezeichnet wurde, spiegelt zwar dessen subjektive Meinung wieder, kann aber nicht als fachlich objektive Feststellung eines tatsächlichen Sachverhaltes gewertet werden ( nach persönlicher Rechtsauffassung des Autors).
Nach Ansicht des Herrn Doro war ein sofortiges Eingreifen aufgrund der Frostperiode (siehe Tabelle) dringend geboten, um Schaden für die Tiere zu vermeiden. Aus Durchschnittstemperaturen unterhalb des Gefrierpunktes, zusammen mit einer, nach persönlicher, nicht fachlicher Einschätzung, mangelhaften Unterbringung, lässt sich aber ebenfalls keine „lebensbedrohende Gefahr für die Hunde“ ableiten ( nach persönlicher Rechtsauffassung des Autors).
Nach persönlicher Rechtsauffassung des Autors hätten, vor der Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses, zunächst die tatsächlichen Sachverhalte festgestellt – und sichergestellt werden müssen, das überhaupt eine akute Gefahr für die Hunde bestand.
Eine Hausdurchsuchung ist nur rechtmäßig, wenn ein „begründeter Verdacht“ auf eine Straftat vorliegt, oder zur Beweissicherung oder zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben. Nach persönlicher Rechtsauffassung des Autors war keine dieser Voraussetzungen gegeben. Daher stellt die Durchsuchung des Hofes von Frau Nadja Eichhorn ( nach persönlicher Rechtsauffassung des Autors) einen Verstoß gegen Artikel 13 GG dar.
Auszüge aus Artikel 13 GG
1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
An dieser Stelle soll nicht grundsätzlich die Notwendigkeit des Einsatzes in Frage gestellt werden, sondern die rechtlichen Bedingungen/Voraussetzungen, aufgrund derer dem Antrag auf den Durchsuchungsbeschluss durch das AG Zweibrücken, stattgegeben wurde. Tatsächlich ist der vorliegende Fall einer der Wenigen- wenn nicht, der Einzige, bei dem ein Durchsuchungsbeschluss erteilt wurde, ohne das ein angezeigter Sachverhalt zuvor durch eine Person mit entsprechender Qualifikation und Entscheidungsbefugnis, beurteilt und bestätigt worden wäre. In vorliegendem Fall also durch einen Amtsveterinär, mindestens jedoch durch einen Polizei- Hundeführer.
Zitat aus dem Durchsuchungsbericht:
5.
[Nach dem Eingang des Durchsuchungsbeschlusses wurde durch Unterzeichner telefonisch Kontakt zu mit Herrn Doro aufgenommen. Es wurde vereinbart, dass Herr Doro mit mehrern Helfern und einem LKW vor Ort erscheint.
Gegen 13:00 Uhr trafen KHK’in Walz und Unterzeichner vor Ort ein. Neben Herrn Doro wurde Herr
Michael Engleitner, (der vermeintliche Lebensgefährte des Herrn Doro / Anm. des Autors)
geb. xxxx,
whft. xxxx,
669xxx Pirmasens,
die Vorsitzende des Tierschutzvereins Pirmasens,
Frau Christel Wilhelm,
sowie noch zwei männliche Personen (ehrenamtliche Tierschützer)
angetroffen.
Durch Herrn Engleitner wurde Unterzeichner dahingehend informiert, dass er am Morgen des 21.12.2007 einen Scheinkauf getätigt habe. Er habe einen Welpen von Frau Eichhorn gekauft. Für den Hund habe er 250,00 € in Banknoten an Frau Eichhorn gezahlt.
Die Geldscheine wären seitens der Tierschützer an einer bestimmten Stelle farblich markiert worden, (siehe dazu Ziff.12 des Durchsuchungsberichtes).
6.
Am 21.12.2007, zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr, wurde versucht, einen Amtsveterinär aus Kaiserslautern oder Pirmasens telefonisch zu erreichen, was aber misslang. Daraufhin wurde die PL Landstuhl gebeten, eine Streife zum Durchsuchungsobjekt zur Unterstützung der eingesetzten Kräfte zu entsenden. Gegen 14:00 Uhr trafen dann zwei Beamte der PL Landstuhl vor Ort ein. Sodann wurde das Grundstück Leininger Straße 12 in Obernheim-Kirchenarnbach betreten.]
TS zu den Punkten 5. & 6. und Hintergrundinformationen, die nicht in den Untersuchungsakten stehen:
Der Amtsveterinär Dr. Bambauer bekam via e-Mail, Absender „blueanimal....“ eine anonyme Anzeige. Die Hunde im Wohnhaus seien zu dünn. (Bei diesen Hunden handelt es sich um die eigenen Hunde von Frau Nadya Eichhorn. Anm. des Autors) Aufgrund dieser anonymen Anzeige fand sich Herr Dr. Bambauer am 21.12.2007 gegen 11:00 Uhr bei Frau Nadja Eichhorn ein, um den tatsächlichen Sachverhalt zu überprüfen.
Am 21.12.2007, zwischen 10:30 Uhr und ca. 11:00 Uhr befand sich auch Herr Michael Engleitner, vermeintlicher Lebensgefährte des Herrn Doro und Mitarbeiter des Tierschutzverein Pirmasens auf dem Hof von Frau Nadya Eichhorn. Er tätigte zu dieser Zeit den angeblichen „Scheinkauf“ der Welpe.
Wie sich in Übereinstimmung einer Aussage von Frau Nadya Eichhorn und den Angaben des Tierschutzvereins Pirmasens ergibt, sind sich Herr Michael Engleitner und Herr Dr. Bambauer am- oder auf dem Grundstück von Frau Nadya begegnet und hätten miteinander sprechen können. Herr Michael Engleitner muss Herrn Dr. Bambauer als Amtsveterinär identifiziert haben. Sagte er doch später sinngemäß aus, der „Amtsveterinär“ habe nicht energisch genug auf Einlass und der damit verbundenen Kontrolle der Hunde bestanden.
Warum hat Herr Engleitner Herrn Dr. Bambauer keine Gelegenheit gegeben, sich von dem, später publizierten, schlechten Allgemeinzustand der gerade, angeblich zum Zweck der Beweissicherung, erworbenen Welpe zu überzeugen?
Wusste Herr Engleitner nicht, dass Herr Doro im Auftrag des Tierschutzvereins Pirmasens, bereits um 09:01 Uhr des selben Tages, Strafanzeige gegen Frau Nadya Eichhorn erstattet hatte, mit dem Ziel und Zweck, noch an diesem Tag eine Hausdurchsuchung und Sicherstellung der Hunde vorzunehmen?
Warum bat Herr Engleitner Herrn Dr. Bambauer nicht zu bleiben oder mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufzunehmen?
Um 09:01 Uhr wurde Strafanzeige erstattet, um 12:23 Uhr, übermittelte die Staatsanwaltschaft Zweibrücken den Beschluss des AG Zweibrücken, maximal 37 Minuten später, gegen 13:00 Uhr trafen KHK’in Walz und Unterzeichner vor Ort ein und trafen dort bereits Herrn Doro, Frau Christel Wilhelm und weitere Helfer nebst bestücktem LKW an.
Da es Freitag, den 21.12.2007 wohl ausgeschlossen gewesen wäre, innerhalb von nur 35 bis 36 Minuten einen LKW anzumieten, zum Tierheim Pirmasens zu fahren, den LKW dort mit Flugboxen zu bestücken und danach die Strecke bis nach Oberheim-Kirchenarnbach zu bewältigen, muss der Tierschutzverein Pirmasens den LKW also schon einige Tage vor dem 21.12.2007 reserviert- und nahezu zeitgleich mit der Anzeigeerstattung abgeholt und vorsorglich bestückt haben.
Daraus ergeben sich weitere Fragen, die vermutlich unbeantwortet bleiben:
Wenn die Erstattung der Strafanzeige schon vor dem 21.12.2007 geplant war, warum wurde sie dann nicht auch schon zu einem früheren Zeitpunkt erstattet und warum hat man sich nicht schon früher um die Gegenwart eines Amtsveterinärs bemüht?
Hat der Tierschutzverein das Risiko in Kauf genommen, Spenden- und öffentliche Gelder für einen LKW zu investieren, oder konnte man aus irgendeinem Grund annehmen, dass der Durchsuchungsbeschluss mit, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, erteilt werden würde?
Wenn ja, wie konnte man so sicher sein? Steckt mehr dahinter als der Tierschutzverein Pirmasens und die Staatsanwaltschaft zugeben wollen/dürfen?
Warum wurde erst ab 13:00 Uhr versucht, einen Amtsveterinär aus Kaiserslautern oder Pirmasens zu erreichen?
Diese Unstimmigkeiten und aufkommenden Fragen werfen eine weitere, sehr wichtige Frage auf:
„Wollte“ man die Anwesenheit eines Amtsveterinärs absichtlich verhindern, weil man befürchtete, er würde nicht auf einen akuten Handlungsbedarf erkennen und die Entscheidung, die Hunde sicherzustellen, nicht mittragen, die Sicherstellung möglicherweise sogar verhindert hätte?
Tatsache ist: Weder am 21.12.2007 noch am 22.12.2007 war ein Vertreter des öffentlichen Rechts vor Ort, der die Notwendigkeit bzw. die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung und Sicherstellung aus fachlicher und rechtlicher Sicht hätte beurteilen können. Polizeibeamte verfügen über keinerlei Ausbildung, die sie befähigen würden, eine solche Person zu ersetzen.
Tatsache ist: Anzeigeerstatter und mögliche Nutznießer erheblicher wirtschaftlicher Vorteile, waren in vorliegendem Fall gleichenzeitig auch Erfüllungsgehilfen und durchführende Organe einer richterlichen Verfügung, die sie selbst erwirkt haben.
Letzterer Umstand ist für einen Rechtsstaat nicht tragbar.
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